RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1973 GeschäftszahlOkt35/73; Okt33/74; Okt1/78; 12Os47/88 NormKartG 1972 §41; Rechtssatz§ 41 KartG 1972 umschreibt den Begriff einer bestimmten Ware nicht näher. Die in den Erläuternden Bemerkungen angeführten Beispiele geringfügiger materieller Unterschiede, nämlich hinsichtlich der Verpackung, der Wartung und der Markenbezeichnung, sind als demonstrative Aufzählung anzusehen. Es kann sich auch um geringfügige materielle Unterschiede an der Ware selbst handeln, wobei der Bedarf maßgebend ist. Die Deckung eines Bedarfes kann nicht nur im angestrebten Endzweck des Gebrauches oder Verbrauches einer Ware bzw der Verwendung einer Dienstleistung gesehen werden; sondern auch in den mit einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbundenen Nebenumständen; solche Nebenumstände sind zB die Verwendung unterschiedlicher Energiearten, ferner notwendige ergänzende Hilfsmittel und die subjektive Wertung wie etwa die Bequemlichkeit, wie sie sich bei einer typischen Betrachtungsweise objektiv darstellt. Sind hier zwischen Waren bzw Dienstleistungen mehr als geringfügige materielle Unterschiede zu erkennen, dann liegen verschiedene Waren bzw Dienstleistungen vor.Paragraph 41, KartG 1972 umschreibt den Begriff einer bestimmten Ware nicht näher. Die in den Erläuternden Bemerkungen angeführten Beispiele geringfügiger materieller Unterschiede, nämlich hinsichtlich der Verpackung, der Wartung und der Markenbezeichnung, sind als demonstrative Aufzählung anzusehen. Es kann sich auch um geringfügige materielle Unterschiede an der Ware selbst handeln, wobei der Bedarf maßgebend ist. Die Deckung eines Bedarfes kann nicht nur im angestrebten Endzweck des Gebrauches oder Verbrauches einer Ware bzw der Verwendung einer Dienstleistung gesehen werden; sondern auch in den mit einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbundenen Nebenumständen; solche Nebenumstände sind zB die Verwendung unterschiedlicher Energiearten, ferner notwendige ergänzende Hilfsmittel und die subjektive Wertung wie etwa die Bequemlichkeit, wie sie sich bei einer typischen Betrachtungsweise objektiv darstellt. Sind hier zwischen Waren bzw Dienstleistungen mehr als geringfügige materielle Unterschiede zu erkennen, dann liegen verschiedene Waren bzw Dienstleistungen vor. EntscheidungstexteTE OGH 1973/12/17 Okt 35/73 Veröff: ÖBl 1974,49 TE OGH 1974/09/30 Okt 33/74 nur: Die Deckung eines Bedarfes kann nicht nur im angestrebten Endzweck des Gebrauches oder Verbrauches einer Ware bzw der Verwendung einer Dienstleistung gesehen werden; sondern auch in den mit einer bestimmten Ware bzw Dienstleistung verbundenen Nebenumständen; solche Nebenumstände sind zB die Verwendung unterschiedlicher Energiearten, ferner notwendige ergänzende Hilfsmittel und die subjektive Wertung wie etwa die Bequemlichkeit, wie sie sich bei einer typischen Betrachtungsweise objektiv darstellt. (T1) Beisatz: Es erscheint erforderlich, neben der Ware gleichermaßen auch die unter den gegebenen Marktverhältnissen vorhandene Bedarfssituation zu analysieren, wenn das Vorliegen bloß eines (desselben) Bedarfes nicht als von vornherein gegeben festgestellt werden kann. (T2) Beisatz: Motorkarren (T3) Veröff: ÖBl 1975,21 TE OGH 1978/04/24 Okt 1/78 Ähnlich; Beisatz: Hier: Tiefkühlgemüse in Großpackungen und in Haushaltspackung. (T4) TE OGH 1988/06/30 12 Os 47/88 Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,95 = SSt 59/47 = RdW 1989,21 RechtssatznummerRS0063820
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