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{'item': ['3Ob167/73', '7Ob220/74', '5Ob535/76', '2Ob541/81', '1Ob667/83', '8Ob650/88', '7Ob51/00a', '6Ob132/03k', '3Ob160/04g', '1Ob34/05i', '6Ob77/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023597 Entscheidungsdatum18.12.1973 Geschäftszahl3Ob167/73; 7Ob220/74; 5Ob535/76; 2Ob541/81; 1Ob667/83; 8Ob650/88; 7Ob51/00a; 6Ob132/03k; 3Ob160/04g; 1Ob34/05i; 6Ob77/05z; 3Ob252/07s; 7Ob250/10f; 7Ob250/10f; 3Ob222/13p; 3Ob160/14x; 10Ob53/15i; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 5Ob89/17z; 9Ob58/18x; 4Ob13/19v; 6Ob221/18w; 5Ob82/19y NormABGB §1295 IId2; ABGB §1295 IIeABGB §1295 IId2; ABGB §1295 römisch zwei e RechtssatzDer Inhaber eines Geschäftes, in das jedermann der Zutritt offensteht, muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (vgl JBl 1967,34).Der Inhaber eines Geschäftes, in das jedermann der Zutritt offensteht, muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist vergleiche JBl 1967,34). EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-18 3 Ob 167/73 Veröff: EvBl 1974/109 S 239 TE OGH 1974-11-21 7 Ob 220/74 Veröff: JBl 1975,544 TE OGH 1976-05-11 5 Ob 535/76 Ähnlich; Beisatz: Entstehen von Sorgfaltspflichten mit Aufnahme des vorvertraglichen Kontaktes. (T1) TE OGH 1981-12-15 2 Ob 541/81 Beisatz: Ausrutschen auf einer Weinbeere bei einem Obststand. (T2) Veröff: RZ 1982/50 S 195 TE OGH 1983-07-13 1 Ob 667/83 Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283 TE OGH 1988-09-22 8 Ob 650/88 Auch; Beisatz: Hier: Sturz eines alkoholisierten Gastes über eine nicht ausreichend gesicherte Kellerstiege. (T3) TE OGH 2000-03-29 7 Ob 51/00a Vgl auch; nur: Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist. (T4) Beisatz: Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche. (T5) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 132/03k nur T4 TE OGH 2004-10-20 3 Ob 160/04g Auch; Beisatz: Die vor- bzw nachvertragliche Sorgfaltspflicht kann sich auch auf den (nicht im Eigentum des Geschäftsinhabers stehenden) Gehsteigbereich direkt vor dem Geschäftseingang erstrecken. (T6) TE OGH 2005-04-12 1 Ob 34/05i Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese Pflicht darf allerdings auch bei der Vertragshaftung nicht überspannt werden; sie wird durch die Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr begrenzt. (T7) Beisatz: Hier: Umstürzen eines am Gehsteig zu Werbezwecken aufgestellten Verkaufsständers. (T8) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 77/05z Auch; Beisatz: Eine Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die diskrete Auszahlung hoher Geldbeträge zu ermöglichen; der Vorwurf fehlender Sichtschutzeinrichtungen kann nur nach einer entsprechenden Güterabwägung näher geprüft werden. (T9) TE OGH 2007-12-19 3 Ob 252/07s Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung einer Bank, bei Barauszahlung höherer Beträge an Kunden Gefahrenquellen auszuschalten. (T10) Veröff: SZ 2007/207 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 250/10f Auch; Beis ähnlich wie T6; nur T4 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 222/13p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 160/14x Auch TE OGH 2015-10-22 10 Ob 53/15i Auch; Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T11) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 143/16k Auch; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T12) TE OGH 2016-09-27 1 Ob 158/16s TE OGH 2017-09-26 5 Ob 89/17z Auch TE OGH 2019-02-27 9 Ob 58/18x TE OGH 2019-05-28 4 Ob 13/19v Vgl; Beisatz: Stur auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums. (T13); Veröff: SZ 2019/47 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 221/18w Auch; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Veranstalter (hier: Verein) eines Balls in einem Gasthaus. (T14) TE OGH 2019-10-22 5 Ob 82/19y Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023597

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.