OGH Rechtssatz RS0042684 (4Ob569/73 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042684 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl4Ob569/73; 3Ob165/74; 6Ob682/83; 1Ob549/94; 8Ob10/08s; 8Ob80/17y; 5Ob180/20m; 2Ob88/24s; 1Ob112/25i; 3Ob153/25h NormZPO §502 Abs3 Da1 RechtssatzKeine abändernde Entscheidung liegt vor, wenn die zweite Instanz in einer "Maßgabebestätigung" lediglich die bestätigende Entscheidung dem tatsächlichen Entscheidungsgegenstand anpaßt.
EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-18 4 Ob 569/73 TE OGH 1974-09-17 3 Ob 165/74 Beisatz: Lediglich klarere und vollständigere Fassung des Urteilsspruches. (T1) TE OGH 1983-07-28 6 Ob 682/83 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 549/94 Vgl; Beisatz: Hier: Die Berichtigung der "Urschrift des Protokolls des gerichtlichen Vergleichs" wird mit der Maßgabe bestätigt, daß nicht der Vergleich, vielmehr das Protokoll, in welchem der Vergleich enthalten ist, berichtigt werde. (T2) TE OGH 2008-02-28 8 Ob 10/08s Vgl auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung vom Rekursgericht weder vorgenommen wurde noch beabsichtigt war, weil das Rekursgericht selbst auf den wahren Entscheidungswillen des Erstgerichts verwies, liegt ein bestätigender Beschluss vor. (T3) TE OGH 2017-08-24 8 Ob 80/17y TE OGH 2020-10-22 5 Ob 180/20m Beis wie T3 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 88/24s vgl; Beisatz: Hier: Berufungsgericht kann ein Urteil, mit dem ein Anspruch "dem Grunde nach festgestellt" wird, entgegen der anderslautenden Bezeichnung und Formulierung als Grundurteil nach § 393 Abs 1 ZPO verstehen und entsprechend berichtigten. (T4)vgl; Beisatz: Hier: Berufungsgericht kann ein Urteil, mit dem ein Anspruch "dem Grunde nach festgestellt" wird, entgegen der anderslautenden Bezeichnung und Formulierung als Grundurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO verstehen und entsprechend berichtigten. (T4) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 112/25i vgl TE OGH 2025-11-26 3 Ob 153/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042684