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{'item': '1Ob206/73 (1Ob207/73); 4Ob524/77; 1Ob611/90; 4Ob302/98k; 9ObA39/16z; 8Ob3/19b; 6Ob122/22t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037677 Entscheidungsdatum24.03.2023 Geschäftszahl1Ob206/73 (1Ob207/73); 4Ob524/77; 1Ob611/90; 4Ob302/98k; 9ObA39/16z; 8Ob3/19b; 6Ob122/22t NormZPO §226 IIIA ZPO §396 B RechtssatzGemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit der Einwendung eines Tatbestandes dispositiven Rechtes gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumnisurteil zu gründen (Fasching III 621 Anm 6).Gemäß Paragraph 396, ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit der Einwendung eines Tatbestandes dispositiven Rechtes gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumnisurteil zu gründen (Fasching römisch drei 621 Anmerkung 6). EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-19 1 Ob 206/73 TE OGH 1977-09-06 4 Ob 524/77 Auch; Beisatz: Soweit sich aus einer vom Kläger mit der Klage vorgelegten Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagsbehauptung ergibt, muss dies auch im Fall eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. (T1)Auch; Beisatz: Soweit sich aus einer vom Kläger mit der Klage vorgelegten Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagsbehauptung ergibt, muss dies auch im Fall eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 396, ZPO zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. (T1) TE OGH 1990-09-12 1 Ob 611/90 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1998-11-24 4 Ob 302/98k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2016-04-21 9 ObA 39/16z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-09-24 8 Ob 3/19b nur: Gemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. (T2)nur: Gemäß Paragraph 396, ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. (T2) TE OGH 2023-03-24 6 Ob 122/22t vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037677

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.