RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087826 Entscheidungsdatum22.04.2024 Geschäftszahl7Ob241/73; 1Ob826/82; 2Ob178/97h; 9Ob286/99w; 3Ob173/00p; 8Ob206/02f; 1Ob228/06w; 5Ob183/23g NormAußStrG §16 BIII2g KEG §1 KEG §10 KEG §12 RechtssatzDie vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des § 12 Abs 1 KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des Paragraph eins, KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des Paragraph 12, Absatz eins, KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt. EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-19 7 Ob 241/73 TE OGH 1983-01-12 1 Ob 826/82 nur: Daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage erfolgsversprechend vorgegangen werden. (T1)nur: Daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des Paragraph eins, KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage erfolgsversprechend vorgegangen werden. (T1) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 178/97h Vgl; nur T1; Beisatz: Ist der Herausgabeanspruch aber nicht durchsetzbar, ist Abhandenkommen trotz Kenntnis des Verbleibs anzunehmen. (T2) TE OGH 2000-01-12 9 Ob 286/99w nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-11-15 3 Ob 173/00p Auch; nur T1 TE OGH 2002-10-17 8 Ob 206/02f Auch; nur: Unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG fallen solche Urkunden nicht, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind. (T3); Beisatz: Die Kraftloserklärung eines Sparbuchs, das von dessen Inhaberin bei der Bank vorgelegt wurde, ist unzulässig. Die Bestätigung der ausstellenden Bank ist ein "ausreichender Nachweis" über die Innehabung im Sinn des § 10 Abs 3 KEG. (T4)Auch; nur: Unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des Paragraph eins, KEG fallen solche Urkunden nicht, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind. (T3); Beisatz: Die Kraftloserklärung eines Sparbuchs, das von dessen Inhaberin bei der Bank vorgelegt wurde, ist unzulässig. Die Bestätigung der ausstellenden Bank ist ein "ausreichender Nachweis" über die Innehabung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, KEG. (T4) TE OGH 2006-12-19 1 Ob 228/06w nur T3; Beisatz: Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig (so schon 8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. (T5)nur T3; Beisatz: Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im Paragraph eins, Absatz eins, KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig (so schon 8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in Paragraph 31, Absatz 3, BWG geregelt. (T5) TE OGH 2024-04-22 5 Ob 183/23g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087826
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