RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056470 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl6Ob249/73; 7Ob62/74; 6Ob598/80; 7Ob608/88; 1Ob688/89; 1Ob307/02g; 1Ob32/17p; 4Ob55/20x; 3Ob133/25t NormEheG §49 A1a RechtssatzNicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. Trotz teilweiser Rechtswidrigkeit reicht die Ansichnahme eines Geldbetrages von achttausend Schilling als Ersparnis einer zwanzigjährigen Ehe zur Deckung der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in dem vom anderen Ehegatten eingeleiteten Scheidungsprozeß nicht an die Tatbestandsmerkmale des § 49 EheG heran.Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des Paragraph 49, EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. Trotz teilweiser Rechtswidrigkeit reicht die Ansichnahme eines Geldbetrages von achttausend Schilling als Ersparnis einer zwanzigjährigen Ehe zur Deckung der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in dem vom anderen Ehegatten eingeleiteten Scheidungsprozeß nicht an die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 49, EheG heran. EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-20 6 Ob 249/73 TE OGH 1974-04-18 7 Ob 62/74 Vgl; Beisatz: Verlegen einer Aktentasche. (T1) TE OGH 1980-05-21 6 Ob 598/80 nur: Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. (T2)nur: Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des Paragraph 49, EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. (T2) TE OGH 1988-06-30 7 Ob 608/88 Vgl; nur T2; Beisatz: Mißhandlungen der Ehefrau durch den Ehemann sind kein Scheidungsgrund, wenn sie zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung der mißhandelten Klägerin offensichtlich nur wenig beigetragen haben. (T3) TE OGH 1989-12-13 1 Ob 688/89 Auch; nur T2 TE OGH 2003-09-02 1 Ob 307/02g Vgl auch; Beisatz: Das Scheidungsbegehren kann auf die den Tatbestand des § 49 EheG nicht erfüllende Eheverfehlung nicht gestützt werden. Hier: Liegt die behauptete Eheverfehlung nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung ist sie nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 EheG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Das Scheidungsbegehren kann auf die den Tatbestand des Paragraph 49, EheG nicht erfüllende Eheverfehlung nicht gestützt werden. Hier: Liegt die behauptete Eheverfehlung nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung ist sie nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 49, EheG. (T4) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 32/17p Auch TE OGH 2020-06-05 4 Ob 55/20x nur T2 TE OGH 2025-09-24 3 Ob 133/25t vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056470
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.