← Österreich

{'item': ['12Os141/73', '9Os90/75', '13Os66/76', '12Os56/82 (12Os57/82)', '16Os1/89', '15Os112/94']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.01.1974 Geschäftszahl12Os141/73; 9Os90/75; 13Os66/76; 12Os56/82 (12Os57/82); 16Os1/89; 15Os112/94 NormStGB §3 B4; StGB §90 Abs1; StGB §297; RechtssatzDie Einwilligung des Verletzten ist kraft § 4 StG nur dort strafrechtserheblich, wo der Mangel der Einwilligung tatbestandsmäßig ist (zB im § 171 StG); daher ist die Einwilligung des Verleumdeten zur Verleumdung irrelevant.Die Einwilligung des Verletzten ist kraft Paragraph 4, StG nur dort strafrechtserheblich, wo der Mangel der Einwilligung tatbestandsmäßig ist (zB im Paragraph 171, StG); daher ist die Einwilligung des Verleumdeten zur Verleumdung irrelevant. EntscheidungstexteTE OGH 1974/01/08 12 Os 141/73 TE OGH 1976/03/24 9 Os 90/75 Gegenteilig; Beisatz: Eine dem § 4 StG entsprechende Bestimmung ist im StGB nicht enthalten. Der Umstand, daß die Strafdrohung gegen Verleumdung auch dem Schutz der Rechtspflege dient, schließt die Wirksamkeit der Einwilligung des Betroffenen nicht aus. Voraussetzung für eine rechtlich relevante Einwilligung ist jedoch, daß der Betroffene auch Kenntnis von der möglichen Gefahr hat, sie daher für ihn überschaubar ist. (Diese Voraussetzung ist bei einem beschränkten Risiko, wie der möglichen Bestrafung wegen § 269 Abs 1 StGB, gegeben). (T1) Veröff: EvBl 1976/253 S 554 = JBl 1976,549 = ZVR 1977/248 S 307 = RZ 1976/105 S 203 = SSt 47/19 Gegenteilig; Beisatz: Eine dem Paragraph 4, StG entsprechende Bestimmung ist im StGB nicht enthalten. Der Umstand, daß die Strafdrohung gegen Verleumdung auch dem Schutz der Rechtspflege dient, schließt die Wirksamkeit der Einwilligung des Betroffenen nicht aus. Voraussetzung für eine rechtlich relevante Einwilligung ist jedoch, daß der Betroffene auch Kenntnis von der möglichen Gefahr hat, sie daher für ihn überschaubar ist. (Diese Voraussetzung ist bei einem beschränkten Risiko, wie der möglichen Bestrafung wegen Paragraph 269, Absatz eins, StGB, gegeben). (T1) Veröff: EvBl 1976/253 S 554 = JBl 1976,549 = ZVR 1977/248 S 307 = RZ 1976/105 S 203 = SSt 47/19 TE OGH 1976/06/28 13 Os 66/76 Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Die Einwilligung, die auch schlüssig erteilt werden kann, muß von einer dispositionsfähigen Person stammen. (T2) TE OGH 1982/05/19 12 Os 56/82 Vgl; ausdrücklich gegenteilig Beis T1; ausdrücklich gegenteilig Beis T2; Veröff: JBl 1982,607 = EvBl 1982/192 S 642 = SSt 53/29 TE OGH 1989/04/21 16 Os 1/89 Vgl auch; ausdrücklich gegenteilig Beis T1; ausdrücklich gegenteilig Beis T2; Veröff: JBl 1989,666 = EvBl 1989/177 S 692 = SSt 60/30 TE OGH 1994/12/15 15 Os 112/94 Vgl; Beisatz: Die rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses des Verletzten kommt nur bei solchen Delikten in Betracht, bei denen die Rechtsordnung dem Träger des Rechtsgutes die (alleinige) Verfügungsgewalt über das geschützte Rechtsgut einräumt, also die disponiblen Rechtsgütern, während Eingriffe in persönliche Rechtsgüter, die auch im Interesse der Allgemeinheit geschützt sind, trotz Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig bleiben. Zu derartigen indisponiblen Individualrechtsgütern zählt aber der Schutz Unmündiger (beiderlei Geschlechts) vor sexuellen Eingriffen, wobei durch die Strafnorm des § 207 StGB im Interesse der Allgemeinheit auch der zustimmende Verletzte angesichts seines unter vierzehn Jahren gelegenen Alters geschützt werden soll. (T3) Vgl; Beisatz: Die rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses des Verletzten kommt nur bei solchen Delikten in Betracht, bei denen die Rechtsordnung dem Träger des Rechtsgutes die (alleinige) Verfügungsgewalt über das geschützte Rechtsgut einräumt, also die disponiblen Rechtsgütern, während Eingriffe in persönliche Rechtsgüter, die auch im Interesse der Allgemeinheit geschützt sind, trotz Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig bleiben. Zu derartigen indisponiblen Individualrechtsgütern zählt aber der Schutz Unmündiger (beiderlei Geschlechts) vor sexuellen Eingriffen, wobei durch die Strafnorm des Paragraph 207, StGB im Interesse der Allgemeinheit auch der zustimmende Verletzte angesichts seines unter vierzehn Jahren gelegenen Alters geschützt werden soll. (T3) RechtssatznummerRS0089532

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.