RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.01.1974 Geschäftszahl5Ob248/73 (5Ob249/73); 8Ob252/73; 7Ob99/74; 3Ob49/74; 3Ob185/74; 4Ob565/74; 1Ob188/74; 6Ob237/74; 1Ob329/75; 7Ob700/78; 4Ob540/79; 8Ob516/80; 5Ob721/80; 7Ob563/81; 3Ob523/84; 3Ob555/84; 6Ob658/86; 1Ob668/87; 2Ob526/88 NormABGB §830 B2a; RechtssatzBei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann von Unzeit iS des § 830 ABGB - Vorhandensein vorübergehender Ausnahmezustände - nicht gesprochen werden, denn diese sind durch einen praktisch seit der Währungsreform 1947 anhaltenden, einmal langsamer, einmal schneller vor sich gehenden Preisauftrieb und damit durch ein entsprechendes Sinken des inneren Geldwertes gekennzeichnet. Es ist innerhalb absehbarer Zeit weder mit einer Beendigung dieser Entwicklung noch mit einem Geldwertverfall zu rechnen.Bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann von Unzeit iS des Paragraph 830, ABGB - Vorhandensein vorübergehender Ausnahmezustände - nicht gesprochen werden, denn diese sind durch einen praktisch seit der Währungsreform 1947 anhaltenden, einmal langsamer, einmal schneller vor sich gehenden Preisauftrieb und damit durch ein entsprechendes Sinken des inneren Geldwertes gekennzeichnet. Es ist innerhalb absehbarer Zeit weder mit einer Beendigung dieser Entwicklung noch mit einem Geldwertverfall zu rechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1974/01/09 5 Ob 248/73 ImmZ 1974,90 = EvBl 1974/159 S 352 = JBl 1974,421 = SZ 47/1 TE OGH 1974/01/29 8 Ob 252/73 TE OGH 1974/05/30 7 Ob 99/74 TE OGH 1974/09/17 3 Ob 49/74 TE OGH 1974/10/11 3 Ob 185/74 TE OGH 1974/10/15 4 Ob 565/74 TE OGH 1974/11/06 1 Ob 188/74 nur: Bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann von Unzeit iS des § 830 ABGB - Vorhandensein vorübergehender Ausnahmezustände - nicht gesprochen werden. (T1) = JBl 1975,481 = SZ 47/119 nur: Bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann von Unzeit iS des Paragraph 830, ABGB - Vorhandensein vorübergehender Ausnahmezustände - nicht gesprochen werden. (T1) = JBl 1975,481 = SZ 47/119 TE OGH 1974/12/12 6 Ob 237/74 TE OGH 1975/12/19 1 Ob 329/75 nur T1; Beisatz: Die hektischeren Entwicklung in manchen anderen Staaten sind mit denen im Inland nicht zu vergleichen. In Österreich kann Geld so angelegt werden, daß die erzielbaren Zinsen den höchsten Inflationsraten der letzten Jahre entsprechen. Auch ist der Realitätenmarkt keineswegs zusammengebrochen, sodaß hier weiterhin gute Preise erzielt, aber auch Erlöse werterhaltend angelegt werden können. (T2) TE OGH 1978/10/19 7 Ob 700/78 Beisatz: Die Geldentwertung kann daher nur im Zusammenhang mit weiteren vorübergehenden Umständen von Bedeutung sein. (T3) TE OGH 1980/03/04 4 Ob 540/79 TE OGH 1980/05/22 8 Ob 516/80 TE OGH 1980/10/28 5 Ob 721/80 TE OGH 1981/04/09 7 Ob 563/81 TE OGH 1984/04/04 3 Ob 523/84 Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der herrschenden Ansicht, daß die Nachfrage nach Liegenschaften in Zeiten unstabilen Geldwerts eher steigt und daß bei einer gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft derzeit mit einem plötzlichen Wertverfall des Verkaufserlöses nicht gerechnet werden muß. (T4) TE OGH 1984/12/12 3 Ob 555/84 Vgl auch; Beisatz: Die Inflation ist nach wie vor eine nur schleichende und in ihrem Ausmaß mehr oder weniger gleichbleibende Erscheinung. Die Einführung der Zinsertragssteuer führte im Ergebnis wohl zu einer gewissen Verringerung von Zinserträgen, beeinflußt aber im übrigen weder die Chancen des Verkaufs von Liegenschaften bzw die Möglichkeit einer Wiederanlage. (T5) TE OGH 1986/10/16 6 Ob 658/86 Auch TE OGH 1987/10/21 1 Ob 668/87 WoBl 1989,17 ( Oberhofer ) TE OGH 1988/10/11 2 Ob 526/88 nur T1 RechtssatznummerRS0013276
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