RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073375 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl8Ob266/73; 8Ob231/75; 2Ob184/76; 2Ob92/77; 2Ob130/77; 2Ob67/78; 8Ob168/80; 8Ob49/82; 2Ob68/81; 8Ob267/82; 2Ob226/98v; 2Ob165/06p; 2Ob94/09a; 2Ob197/13d; 2Ob124/16y; 2Ob183/17a; 2Ob16/24b; 2Ob205/24x; 2Ob183/25p NormStVO §3 B1h StVO §19 Abs6 BVIg StVO §52 lita Z1 RechtssatzEin Verkehrsteilnehmer, der eine Verkehrsfläche benützt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf die Vorrangregel berufen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-01-15 8 Ob 266/73 TE OGH 1975-11-19 8 Ob 231/75 TE OGH 1976-09-09 2 Ob 184/76 TE OGH 1977-05-26 2 Ob 92/77 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 184/76 TE OGH 1977-09-15 2 Ob 130/77 TE OGH 1978-05-11 2 Ob 67/78 Beisatz: Befahren einer Einbahnstraße entgegen der zulässigen Richtung. (T1) TE OGH 1980-11-06 8 Ob 168/80 Beis wie T1; Veröff: ZVR 1981/210 S 277 TE OGH 1982-04-29 8 Ob 49/82 Beis wie T1 TE OGH 1982-10-19 2 Ob 68/81 Vgl; Beisatz: Hier: Motorfahrrad fährt auf Radweg. (T2) Veröff: SZ 55/154 = ZVR 1984/107 S 103 TE OGH 1983-01-27 8 Ob 267/82 Auch; Beisatz: Hier: Fahren entgegen der zulässigen Richtung. (T3) TE OGH 1998-10-29 2 Ob 226/98v TE OGH 2006-09-21 2 Ob 165/06p Auch; Beisatz: Der auf einer Nebenfahrbahn gegen die nach § 8 Abs 1 letzter Satz StVO zulässige Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuglenker (hier: Radfahrer) kann sich nicht mit Erfolg auf seinen Vorrang stützen. (T4)Auch; Beisatz: Der auf einer Nebenfahrbahn gegen die nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz StVO zulässige Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuglenker (hier: Radfahrer) kann sich nicht mit Erfolg auf seinen Vorrang stützen. (T4) TE OGH 2009-10-15 2 Ob 94/09a Vgl TE OGH 2013-12-19 2 Ob 197/13d Beisatz: Hier: Alleinverschulden eines sich im Gleisbereich und auf Sperrfläche vorfahrenden Motorradfahrers gegenüber grundsätzlich benachrangter Radfahrerin. (T5) TE OGH 2016-10-27 2 Ob 124/16y Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt (so schon 2 Ob 100/14s ua). (T6)Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen Paragraph 68, Absatz eins, StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt (so schon 2 Ob 100/14s ua). (T6) TE OGH 2018-07-30 2 Ob 183/17a Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Anderes gilt, wenn er einen Gehsteig gemäß § 8 Abs 4 Z 1 StVO auf der hiefür vorgesehenen Stelle erlaubtermaßen überquert. (T7)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Anderes gilt, wenn er einen Gehsteig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO auf der hiefür vorgesehenen Stelle erlaubtermaßen überquert. (T7) TE OGH 2024-02-20 2 Ob 16/24b Beisatz: Hier: Befahren einer Sperrfläche. (T8) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 205/24x Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Ein Fahrradfahrer fuhr auf einem Fahrradstreifen entgegen der mit Richtungspfeilen vorgegebenen Fahrrichtung. (T9) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 183/25p vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T10)vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (Paragraph 3, StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073375
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.