RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.01.1974 Geschäftszahl7Ob9/74; 6Ob139/74; 3Ob34/75; 1Ob47/75; 1Ob327/75; 7Ob558/76; 4Ob95/76; 4Ob363/76; 8Ob218/78; 6Ob525/79; 4Ob122/79; 8Ob11/80; 7Ob34/80; 7Ob512/81; 2Ob25/81 (2Ob26/81); 4Ob550/81; 8Ob282/82; 4Ob350/86; 6Ob652/87; 2Ob155/88; 2Ob581/89; 2Ob38/91; 1Ob25/92; 9Ob2028/96t; 1Ob418/97w NormABGB §1497 IVD; ZPO §279; RechtssatzKündigt der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag des Beklagten fortsetzen werde, so muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn auch der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen ist (EvBl 1973/17, 7 Ob 130/70, zuletzt 2 Ob 190/73) - (Hier Erstattung eines Schriftsatzes).Kündigt der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag des Beklagten fortsetzen werde, so muß der Kläger zur Vermeidung der im Paragraph 1497, ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn auch der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen ist (EvBl 1973/17, 7 Ob 130/70, zuletzt 2 Ob 190/73) - (Hier Erstattung eines Schriftsatzes). EntscheidungstexteTE OGH 1974/01/17 7 Ob 9/74 Veröff: EvBl 1974/196 S 437 TE OGH 1974/08/26 6 Ob 139/74 Veröff: JBl 1975,546 TE OGH 1975/02/25 3 Ob 34/75 Ähnlich; Beisatz: Gilt selbst dann, wenn nebst dem Sachverständigenbeweis weitere Beweismittel beschlossen und auf unbestimmte Zeit erstreckt wurde. (T1) TE OGH 1975/04/09 1 Ob 47/75 Veröff: EvBl 1976/6 S 16 TE OGH 1976/01/14 1 Ob 327/75 TE OGH 1976/04/08 7 Ob 558/76 Veröff: JBl 1976,591 TE OGH 1976/09/07 4 Ob 95/76 Beisatz: Unterbrechung gemäß § 191 ZPO wegen StrafVerf. (T2) Veröff: SZ 49/106 = EvBl 1977/70 S 159 S = Arb 9514 Beisatz: Unterbrechung gemäß Paragraph 191, ZPO wegen StrafVerf. (T2) Veröff: SZ 49/106 = EvBl 1977/70 S 159 S = Arb 9514 TE OGH 1976/11/09 4 Ob 363/76 TE OGH 1979/03/01 8 Ob 218/78 Beisatz: Auftrag zur Vorlage von Urkunden. (T3) Veröff: SZ 52/30 TE OGH 1979/03/07 6 Ob 525/79 TE OGH 1979/11/27 4 Ob 122/79 Beisatz: Kein Verlust der Unterbrechungswirkung, wenn Parteien von internem rechtswidrigen Abstreichen der Rechtssache (§ 391 Abs 1 Z 7 lit d Geo) nicht verständigt wurden. (T4) Veröff: Arb 9834 = IndS 1980,1225 Beisatz: Kein Verlust der Unterbrechungswirkung, wenn Parteien von internem rechtswidrigen Abstreichen der Rechtssache (Paragraph 391, Absatz eins, Ziffer 7, Litera d, Geo) nicht verständigt wurden. (T4) Veröff: Arb 9834 = IndS 1980,1225 TE OGH 1980/03/20 8 Ob 11/80 TE OGH 1980/06/12 7 Ob 34/80 TE OGH 1981/02/19 7 Ob 512/81 TE OGH 1981/05/12 2 Ob 25/81 TE OGH 1981/09/15 4 Ob 550/81 TE OGH 1983/01/27 8 Ob 282/82 TE OGH 1987/06/16 4 Ob 350/86 Auch TE OGH 1987/10/08 6 Ob 652/87 TE OGH 1989/01/24 2 Ob 155/88 TE OGH 1989/09/26 2 Ob 581/89 Beisatz: Dies gilt jedoch nur, wenn das Gericht in Wahrnehmung seiner Prozeßleitungsbefugnis tätig war. (T5) Veröff: RZ 1990/48 S 101 TE OGH 1991/07/04 2 Ob 38/91 TE OGH 1992/08/25 1 Ob 25/92 Auch; Beisatz: War der Kläger aufgrund einer richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung gehalten, wobei ihm die Folgen der Unterlassung vom Erstgericht mehrmals beschlußmäßig vor Augen geführt worden sind, dann hat er - ohne Rücksicht auf die gesetzliche Deckung des Auftrags - zur Vermeidung der im § 1497 ABGB angeordneten Nachteile von sich aus für die Fortsetzung des Verfahrens Sorge zu tragen. (T6) Veröff: RZ 1994/26 S 69 Auch; Beisatz: War der Kläger aufgrund einer richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung gehalten, wobei ihm die Folgen der Unterlassung vom Erstgericht mehrmals beschlußmäßig vor Augen geführt worden sind, dann hat er - ohne Rücksicht auf die gesetzliche Deckung des Auftrags - zur Vermeidung der im Paragraph 1497, ABGB angeordneten Nachteile von sich aus für die Fortsetzung des Verfahrens Sorge zu tragen. (T6) Veröff: RZ 1994/26 S 69 TE OGH 1996/09/04 9 Ob 2028/96t TE OGH 1998/01/27 1 Ob 418/97w Ähnlich; Beisatz: Wird in einem Unterbrechungsbeschluß ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. Dabei ist gar nicht erst zu prüfen, ob der zitierte Satz gesetzwidrigerweise in den Beschluß Aufnahme gefunden hat, da der Kläger gerade angesichts dieses Beisatzes erkennen muß, daß das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein wird. (T7) RechtssatznummerRS0034733
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.