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{'item': ['11Os113/73', '9Os19/81', '9Os32/81', '9Os52/82', '12Os169/82', '12Os104/84', '10Os14/85', '12Os107/86', '13Os140/86', '15Os32/88', '14Os203

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.01.1974 Geschäftszahl11Os113/73; 9Os19/81; 9Os32/81; 9Os52/82; 12Os169/82; 12Os104/84; 10Os14/85; 12Os107/86; 13Os140/86; 15Os32/88; 14Os203/96; 15Os20/96; 11Os96/98; 13Os169/99 NormStPO §365 Abs2; RechtssatzErklärung des Verteidigers ersetzt nicht die Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) zu den Privatbeteiligtenansprüchen. EntscheidungstexteTE OGH 1974/01/18 11 Os 113/73 TE OGH 1981/06/02 9 Os 19/81 Vgl aber: Beisatz: Eine Prozeßerklärung des Verteidigers (hier: Teilanerkenntnis im Rahmen der Berufung) entspricht durchaus den Zielsetzungen des § 365 Abs 2 StPO. (T1) Vgl aber: Beisatz: Eine Prozeßerklärung des Verteidigers (hier: Teilanerkenntnis im Rahmen der Berufung) entspricht durchaus den Zielsetzungen des Paragraph 365, Absatz 2, StPO. (T1) TE OGH 1981/06/16 9 Os 32/81 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Zielsetzung des § 365 Abs 2 StPO wird entsprochen, wenn der Angeklagte zwar nicht selbst, aber durch seinen Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch - wenn auch erst im Schlußvortrag - ausdrücklich Stellung nimmt, sofern nicht zusätzliche Aufklärung über Tatumstände geboten ist, worüber nur der Angeklagte selbst Auskunft geben kann. Die "Vernehmung" im Sinne des § 365 Abs 2 StPO hat insoweit den Charakter einer Prozeßhandlung, und Prozeßhandlungen, denen der Angeklagte nicht widerspricht, sind auch für den Angeklagten wirksam. (T2) Veröff: ÖJZ-LSK 1981/164 (teilweise) Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Zielsetzung des Paragraph 365, Absatz 2, StPO wird entsprochen, wenn der Angeklagte zwar nicht selbst, aber durch seinen Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch - wenn auch erst im Schlußvortrag - ausdrücklich Stellung nimmt, sofern nicht zusätzliche Aufklärung über Tatumstände geboten ist, worüber nur der Angeklagte selbst Auskunft geben kann. Die "Vernehmung" im Sinne des Paragraph 365, Absatz 2, StPO hat insoweit den Charakter einer Prozeßhandlung, und Prozeßhandlungen, denen der Angeklagte nicht widerspricht, sind auch für den Angeklagten wirksam. (T2) Veröff: ÖJZ-LSK 1981/164 (teilweise) TE OGH 1982/04/23 9 Os 52/82 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SSt 53/19 = EvBl 1982/186 S 606 TE OGH 1982/11/04 12 Os 169/82 Vgl aber TE OGH 1984/10/18 12 Os 104/84 Vgl aber TE OGH 1986/04/15 10 Os 14/85 Vgl aber TE OGH 1986/09/25 12 Os 107/86 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1987/04/09 13 Os 140/86 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 1988/06/21 15 Os 32/88 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1997/04/15 14 Os 203/96 Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 1997/04/18 15 Os 20/96 Vgl aber TE OGH 1998/12/15 11 Os 96/98 Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T3) Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß Paragraph 255, Absatz 3, StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach Paragraph 365, Absatz 2, StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T3) TE OGH 2000/06/07 13 Os 169/99 Gegenteilig; Beisatz: Dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten wird dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (auch erst im Schlussvortrag) Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht. (T4) RechtssatznummerRS0101202

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