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{'item': ['1Ob212/73', '2Ob507/80', '4Ob519/83', '1Ob528/85', '1Ob612/87', '6Ob630/89', '9ObA288/89', '6Ob585/91', '6Ob1731/95', '1Ob2322/96v', '6Ob11

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1974 Geschäftszahl1Ob212/73; 2Ob507/80; 4Ob519/83; 1Ob528/85; 1Ob612/87; 6Ob630/89; 9ObA288/89; 6Ob585/91; 6Ob1731/95; 1Ob2322/96v; 6Ob113/02i; 5Ob182/03f; 6Ob309/02p; 4Ob222/04g NormHGB §128; HGB §159; RechtssatzDas Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters beseitigt seine Haftung nicht; er haftet insbesondere auch für die bestehenden, wenn auch noch nicht fälligen Schulden weiter; die Haftung beschränkt sich nur auf Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet waren. EntscheidungstexteTE OGH 1974/01/30 1 Ob 212/73 Veröff: SZ 47/9 = JBl 1975,655 = GesRZ 1975,31 TE OGH 1980/03/11 2 Ob 507/80 nur: Die Haftung beschränkt sich nur auf Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet waren. (T1) Veröff: GesRZ 1981,227 (hiezu falsch zitiert mit 2 Ob 207/80) TE OGH 1983/05/10 4 Ob 519/83 Beisatz: Diese Haftung besteht jedenfalls auch bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen für den Zeitraum des Dauerschuldverhältnisses. (T2) TE OGH 1985/05/22 1 Ob 528/85 Veröff: SZ 58/87 = RdW 1985,309 = GesRZ 1987,98 TE OGH 1987/06/10 1 Ob 612/87 Veröff: SZ 60/104 = EvBl 1987/178 S 654 = WBl 1987,278 = NZ 1988,51 TE OGH 1989/07/13 6 Ob 630/89 Beis wie T2; Beisatz: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die vertraglich vorgesehenen, aber erst nach seinem Ausscheiden eingetretenen Verzugsfolgen bei einem Finanzierungsleasing. (T3) Veröff: WBl 1989,372 = RdW 1989,388 TE OGH 1989/11/22 9 ObA 288/89 Beis wie T2; Beisatz: Der ausgeschiedene Gesellschafter soll dann für die erst nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Gegenleistungen haften, wenn ihm die Vorleistung zugutegekommen ist. (T4) Veröff: SZ 62/181 = EvBl 1990/61 S 277 = ecolex 1990,172 TE OGH 1991/09/05 6 Ob 585/91 Veröff: RdW 1992,12 = ecolex 1991,856 TE OGH 1996/02/08 6 Ob 1731/95 TE OGH 1997/10/14 1 Ob 2322/96v Auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Tag, an dem das Ausscheiden wirksam wird. Jene Verbindlichkeiten, die an diesem Tag begründet werden, sind noch Altschulden, die am darauffolgenden Tag begründeten dagegen Neuschulden. (T5) Veröff: SZ 70/197 TE OGH 2003/05/21 6 Ob 113/02i Vgl TE OGH 2003/08/26 5 Ob 182/03f Auch; Beisatz: Hat der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erbracht, besteht die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für den vertraglich bestimmten Zeitraum des Dauerschuldverhältnisses fort; bei vollständiger Vorleistung des Vertragspartners muss er also für die vollständige Gegenleistung aufkommen. (T6); Beisatz: Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden. (T7); Veröff: SZ 2003/96 TE OGH 2004/04/29 6 Ob 309/02p Auch TE OGH 2004/11/09 4 Ob 222/04g Auch; Beisatz: Die Ablehnung der „Kündigungslösung" entspricht im Übrigen der im Zuge der Handelsrechtsreform in §§26,160 UGB-Entwurf vorgeschlagenen Regelung. (T8) RechtssatznummerRS0061628

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.