RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100956 Entscheidungsdatum01.02.1974 Geschäftszahl13Os142/73; 12Os133/74; 11Os27/76; 12Os16/77; 10Os28/77; 12Os119/77; 9Os129/77; 10Os156/77; 9Os191/80; 9Os52/81; 12Os26/81; 10Os99/82; 9Os154/84; 13Os197/85; 11Os9/87; 13Os122/87; 14Os94/90; 14Os8/92; 11Os100/92 (11Os101/92); 12Os35/93 (12Os36/93); 15Os140/93; 14Os146/93; 14Os116/17s NormStPO §317 Abs2; StPO §330 Abs2; StPO §345 Z6 RechtssatzBei Mittätern gereicht die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs in einer einzigen (kumulativen) Hauptfrage dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen gemäß § 330 Abs 2 StPO die Möglichkeit haben, die Hauptfrage auch nur teilweise, also etwa nur hinsichtlich einzelner Angeklagter, zu bejahen.Bei Mittätern gereicht die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs in einer einzigen (kumulativen) Hauptfrage dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO die Möglichkeit haben, die Hauptfrage auch nur teilweise, also etwa nur hinsichtlich einzelner Angeklagter, zu bejahen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-02-01 13 Os 142/73 TE OGH 1974-12-10 12 Os 133/74 TE OGH 1976-04-21 11 Os 27/76 Beisatz: Hier: Der Annahme eines nicht in Gesellschaft begangenen Raubes kann durch Beifügung eines einschränkenden Zusatzes im Sinne des § 330 Abs 2 StPO Rechnung getragen werden. (T1)Beisatz: Hier: Der Annahme eines nicht in Gesellschaft begangenen Raubes kann durch Beifügung eines einschränkenden Zusatzes im Sinne des Paragraph 330, Absatz 2, StPO Rechnung getragen werden. (T1) TE OGH 1977-03-17 12 Os 16/77 TE OGH 1977-05-04 10 Os 28/77 Beis wie T1 TE OGH 1977-09-22 12 Os 119/77 TE OGH 1977-10-14 9 Os 129/77 Beis wie T1 TE OGH 1977-12-21 10 Os 156/77 Vgl; Beisatz: Bei gemeinsam begangenen Delikten besser gesonderte Hauptfragen. (T2) TE OGH 1981-03-24 9 Os 191/80 Beis wie T1; Beisatz: Ebenso eine Begehung nicht unter Verwendung hier Waffe. (T3) TE OGH 1981-06-16 9 Os 52/81 TE OGH 1981-06-25 12 Os 26/81 Vgl auch TE OGH 1982-09-21 10 Os 99/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/80 S 304 TE OGH 1984-12-04 9 Os 154/84 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-03-20 13 Os 197/85 Vgl auch TE OGH 1987-03-24 11 Os 9/87 Vgl auch TE OGH 1987-10-15 13 Os 122/87 Vgl; Beisatz: Ermessen des Schwurgerichtshofs. (T4) TE OGH 1990-10-09 14 Os 94/90 TE OGH 1992-03-10 14 Os 8/92 Vgl auch TE OGH 1992-10-13 11 Os 100/92 Vgl auch TE OGH 1993-07-01 12 Os 35/93 Vgl; Beisatz: Reicht ein derartiges Vorgehen (Hinweis auf § 330 Abs 2 StPO in der Rechtsbelehrung) allerdings nicht aus, der Gefahr einer pauschalen Beurteilung aller Angeklagten ausreichend entgegenzuwirken, was insbesondere auf von unterschiedlicher Beweislage gekennzeichnete Sachkonstellationen zutreffen wird, dann ist eine Fragekumulierung unzulässig und begründet Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T5)Vgl; Beisatz: Reicht ein derartiges Vorgehen (Hinweis auf Paragraph 330, Absatz 2, StPO in der Rechtsbelehrung) allerdings nicht aus, der Gefahr einer pauschalen Beurteilung aller Angeklagten ausreichend entgegenzuwirken, was insbesondere auf von unterschiedlicher Beweislage gekennzeichnete Sachkonstellationen zutreffen wird, dann ist eine Fragekumulierung unzulässig und begründet Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. (T5) TE OGH 1993-12-02 15 Os 140/93 Vgl auch TE OGH 1994-05-17 14 Os 146/93 Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenfassung von Fragen (und demgemäß auch die gesonderte Fragestellung) ist gemäß § 317 Abs 2 StPO dem Ermessen des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, wobei aber bei Mittäterschaft mehrerer Angeklagter die Stellung jeweils getrennter Schuldfragen für jeden einzelnen von ihnen unter Bezeichnung des jeweiligen anderen Mitangeklagten als Mittäter den Vorzug verdient. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenfassung von Fragen (und demgemäß auch die gesonderte Fragestellung) ist gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO dem Ermessen des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, wobei aber bei Mittäterschaft mehrerer Angeklagter die Stellung jeweils getrennter Schuldfragen für jeden einzelnen von ihnen unter Bezeichnung des jeweiligen anderen Mitangeklagten als Mittäter den Vorzug verdient. (T6) TE OGH 2018-02-13 14 Os 116/17s Vgl aber; Beisatz: Nach neuerer Rechtsprechung ist die Zusammenfassung von Schuldfragen bei verschiedenen Tätern grundsätzlich untersagt. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100956
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.