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{'item': ['4Ob596/73', '6Ob657/95', '4Ob216/01w', '1Ob135/06v', '6Ob80/11z', '6Ob62/21t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059745 Entscheidungsdatum05.02.1974 Geschäftszahl4Ob596/73; 6Ob657/95; 4Ob216/01w; 1Ob135/06v; 6Ob80/11z; 6Ob62/21t NormGmbHG §4; GmbHG §66; GmbHG §84 RechtssatzDa eine Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft bewirken muß, kann zB ein Aufgriffsrecht der verbleibenden Gesellschafter vorgesehen sein; unzulässig hingegen ist der Ausschluß eines Gesellschafters, da § 66 GmbHG den einzigen Fall des zwangsweisen Ausschlusses des Gesellschafters unter gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil (für den Fall der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage) festlegt, in allen anderen Fällen aber eine solche einer Enteignung des Gesellschafters gleichkommende Zwangsmaßnahme unzulässig ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG 223, 248, EvBl 1958/322)Da eine Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft bewirken muß, kann zB ein Aufgriffsrecht der verbleibenden Gesellschafter vorgesehen sein; unzulässig hingegen ist der Ausschluß eines Gesellschafters, da Paragraph 66, GmbHG den einzigen Fall des zwangsweisen Ausschlusses des Gesellschafters unter gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil (für den Fall der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage) festlegt, in allen anderen Fällen aber eine solche einer Enteignung des Gesellschafters gleichkommende Zwangsmaßnahme unzulässig ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG 223, 248, EvBl 1958/322) EntscheidungstexteTE OGH 1974-02-05 4 Ob 596/73 Veröff: HS 9631/9667/2 TE OGH 1996-02-22 6 Ob 657/95 Veröff: SZ 69/37 TE OGH 2001-09-25 4 Ob 216/01w Vgl auch; nur: Unzulässig hingegen ist der Ausschluß eines Gesellschafters. (T1) TE OGH 2006-10-17 1 Ob 135/06v Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH -mit Ausnahme des im §66 GmbHG geregelten einzigen Falls der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage - unzulässig. (T2) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 80/11z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-04-15 6 Ob 62/21t Vgl; Beisatz: Eine Kündigung der Gesellschaft hat grundsätzlich die Auflösung (§ 84 Abs 1 und Abs 2 GmbHG) und die Liquidation (§ 89 Abs 1 GmbHG) der Gesellschaft zur Folge. Diese Auflösung und Liquidation kann jedoch durch ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Aufgriffsrecht abgewendet werden. (T3)Vgl; Beisatz: Eine Kündigung der Gesellschaft hat grundsätzlich die Auflösung (Paragraph 84, Absatz eins und Absatz 2, GmbHG) und die Liquidation (Paragraph 89, Absatz eins, GmbHG) der Gesellschaft zur Folge. Diese Auflösung und Liquidation kann jedoch durch ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Aufgriffsrecht abgewendet werden. (T3) Beisatz: Wird von einem derartigen Aufgriffsrecht Gebrauch gemacht, besteht die Gesellschaft als werbende Gesellschaft weiter und es bedarf weder eines Liquidationsverfahrens noch eines ausdrücklichen Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter. Ein solcher wäre nur im Fall der bereits erfolgten Auflösung der Gesellschaft – analog zu § 215 AktG – erforderlich. (T4)Beisatz: Wird von einem derartigen Aufgriffsrecht Gebrauch gemacht, besteht die Gesellschaft als werbende Gesellschaft weiter und es bedarf weder eines Liquidationsverfahrens noch eines ausdrücklichen Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter. Ein solcher wäre nur im Fall der bereits erfolgten Auflösung der Gesellschaft – analog zu Paragraph 215, AktG – erforderlich. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059745

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.