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Okt9/74 (Okt10/74)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.02.1974 GeschäftszahlOkt9/74 (Okt10/74); Okt8/74; Okt1/74 (Okt2/74); Okt3/74 (Okt4/74, Okt5/74); Okt6/74 (Okt7/74); Okt12/74 (Okt13/74, Okt14/74); Okt47/73; Okt35/74; Okt5/75; 1Ob771/80 NormAußStrG §7;

AußStrG §17;

KartG 1972 §94 Abs1;

ZPO §141;

RechtssatzAuf Grund der Bestimmungen der §§ 7, 17 AußStrG sind nicht nur für die Frage, von wann an im außerstreitlichen Verfahren eine richterliche oder gesetzliche Frist läuft und wann sie endet, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung solcher Fristen die Prozeßvorschriften anzuwenden, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst eine abweichende Anordnung trifft (hier § 141 ZPO).Auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 7, 17, AußStrG sind nicht nur für die Frage, von wann an im außerstreitlichen Verfahren eine richterliche oder gesetzliche Frist läuft und wann sie endet, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung solcher Fristen die Prozeßvorschriften anzuwenden, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst eine abweichende Anordnung trifft (hier Paragraph 141, ZPO).

EntscheidungstexteTE OGH 1974/02/18 Okt 9/74 TE OGH 1974/02/18 Okt 8/74 TE OGH 1974/02/18 Okt 1/74 Beisatz: Autosammelladungskonferenz (T1); Veröff: ÖBl 1974,71 TE OGH 1974/02/18 Okt 3/74 TE OGH 1974/03/29 Okt 6/74 TE OGH 1974/03/29 Okt 12/74 nur: Auf Grund der Bestimmungen der §§ 7, 17 AußStrG sind nicht nur für die Frage, von wann an im außerstreitlichen Verfahren eine richterliche oder gesetzliche Frist läuft und wann sie endet, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung solcher Fristen die Prozeßvorschriften anzuwenden. (T2); Beisatz: Sofern die analoge Anwendung dieser Normen mit dem Zweck des Kartellverfahrens im Einklang steht (3-Monatsfrist des § 96 KartG 1972 nicht verlängerbar). Vertriebsgesellschaft für isolierte Leitungen. (T3); Veröff: ÖBl 1974,70 nur: Auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 7, 17, AußStrG sind nicht nur für die Frage, von wann an im außerstreitlichen Verfahren eine richterliche oder gesetzliche Frist läuft und wann sie endet, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung solcher Fristen die Prozeßvorschriften anzuwenden. (T2); Beisatz: Sofern die analoge Anwendung dieser Normen mit dem Zweck des Kartellverfahrens im Einklang steht (3-Monatsfrist des Paragraph 96, KartG 1972 nicht verlängerbar). Vertriebsgesellschaft für isolierte Leitungen. (T3); Veröff: ÖBl 1974,70 TE OGH 1974/05/03 Okt 47/73 Veröff: ÖBl 1974,94 TE OGH 1974/06/28 Okt 35/74 nur T2; Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1975,23 TE OGH 1975/07/17 Okt 5/75 Veröff: ÖBl 1976,85 TE OGH 1981/02/18 1 Ob 771/80 nur T2 RechtssatznummerRS0006102

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.