RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034404 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl4Ob93/73; 4Ob90/82; 14Ob167/86 (14Ob168/86; 14Ob169/86); 9ObA180/90; 9ObA163/97d; 1Ob1/00d; 8ObA156/01a; 8ObA42/03i; 7Ob75/11x; 7Ob22/12d; 4Ob252/14h; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b NormABGB §1491 ABGB §1502 ArbVG §3 E-Geldgesetz §18 Abs1 RechtssatzSofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß § 1502 ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann.Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß Paragraph 1502, ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann. EntscheidungstexteTE OGH 1974-02-19 4 Ob 93/73 TE OGH 1982-07-13 4 Ob 90/82 Beisatz: Auch in einer einzelvertraglichen Vereinbarung. (T1) Veröff: ZAS 1983,177 (Irresberger) = Arb 10174 TE OGH 1986-10-21 14 Ob 167/86 Vgl auch; Veröff: SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil) = Arb 10578 = WBl 1987,71 TE OGH 1990-08-29 9 ObA 180/90 Vgl auch; Veröff: Arb 10889 TE OGH 1997-11-26 9 ObA 163/97d Auch TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d Vgl; Beisatz: Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. (T2)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 4, AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen. (T2) Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T3) Veröff: SZ 73/158 TE OGH 2001-07-05 8 ObA 156/01a Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden. (T4) TE OGH 2004-01-23 8 ObA 42/03i Auch TE OGH 2011-10-12 7 Ob 75/11x Vgl TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T5) TE OGH 2015-09-22 4 Ob 252/14h Beisatz: § 18 Abs 1 E‑Geldgesetz verbietet als einseitig zwingende Bestimmung eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Kunden. (T6)Beisatz: Paragraph 18, Absatz eins, E‑Geldgesetz verbietet als einseitig zwingende Bestimmung eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Kunden. (T6) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 232/22d nur T6: Hier: Verbandsklage: Klausel bei Gutscheinkarte: Die Verrechnung des monatlichen Bereithaltungsentgelts ab dem vierten Monat ab Ende der Gültigkeit der Wertkarte, die den "schleichenden Verfall" des Guthabens bewirkt, ist mit § 18 Abs 1 E-Geldgesetz nicht vereinbar. (T7)nur T6: Hier: Verbandsklage: Klausel bei Gutscheinkarte: Die Verrechnung des monatlichen Bereithaltungsentgelts ab dem vierten Monat ab Ende der Gültigkeit der Wertkarte, die den "schleichenden Verfall" des Guthabens bewirkt, ist mit Paragraph 18, Absatz eins, E-Geldgesetz nicht vereinbar. (T7) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 207/22b Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034404
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.