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Obsah (4)§4§9§23§24

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066660 Entscheidungsdatum19.02.1974 Geschäftszahl4Ob302/74; 4Ob342/74; 4Ob392/79; 4Ob400/79; 4Ob431/81; 4Ob365/85; 4Ob69/88; 4Ob76/90; 4Ob77/91; 4Ob119/91; 4

§4

Abs1 Z5;

§4

Abs2;

§9

F3;

§23

;

§24Rechtssatz

Wenn ein bestimmtes Zeichen nur unter der Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung in das Markenregister eingetragen werden kann, also bei ursprünglich fehlender Kennzeichnungskraft eines Zeichens nach § 1 Abs 2

oder aber dann, wenn ein Wortzeichen ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2

enthält (§ 4 Abs 2

) hat der Zivilrichter bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils davon auszugehen, dass die erforderliche Verkehrsgeltung im maßgebenden Zeitpunkt - also in der Regel zur Zeit der Anmeldung (§ 23 Abs 1

) - tatsächlich vorhanden war (so ausdrücklich SZ 25/55 = ÖBl 1952,45; ÖBl 1962,75). Handelt es sich um ein Provisorialverfahren, dann ist eine Entkräftung der durch die Markenregistrierung begründeten Bescheinigung der Verkehrsgeltung durch Gegenbescheinigungsmittel des Antragsgegners überdies nur insoweit möglich, als es die beschränkten Mittel dieses Verfahrens zulassen (ÖBl 1961,7 ua), wobei es naturgemäß stets auf das innere Gewicht der vom Antragsgegner im Einzelfall beigebrachten Gegenbescheinigungsmittel ankommt (ÖBl 1959,71).Wenn ein bestimmtes Zeichen nur unter der Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung in das Markenregister eingetragen werden kann, also bei ursprünglich fehlender Kennzeichnungskraft eines Zeichens nach Paragraph eins, Absatz 2,

oder aber dann, wenn ein Wortzeichen ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,

enthält (Paragraph 4, Absatz 2,

) hat der Zivilrichter bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils davon auszugehen, dass die erforderliche Verkehrsgeltung im maßgebenden Zeitpunkt - also in der Regel zur Zeit der Anmeldung (Paragraph 23, Absatz eins,

) - tatsächlich vorhanden war (so ausdrücklich SZ 25/55 = ÖBl 1952,45; ÖBl 1962,75). Handelt es sich um ein Provisorialverfahren, dann ist eine Entkräftung der durch die Markenregistrierung begründeten Bescheinigung der Verkehrsgeltung durch Gegenbescheinigungsmittel des Antragsgegners überdies nur insoweit möglich, als es die beschränkten Mittel dieses Verfahrens zulassen (ÖBl 1961,7 ua), wobei es naturgemäß stets auf das innere Gewicht der vom Antragsgegner im Einzelfall beigebrachten Gegenbescheinigungsmittel ankommt (ÖBl 1959,71). EntscheidungstexteTE OGH 1974-02-19 4 Ob 302/74 Beisatz: Kopftuch-Flaschenverschluss; Veröff: ÖBl 1974,115 TE OGH 1974-10-22 4 Ob 342/74 nur: Handelt es sich um ein Provisorialverfahren, dann ist eine Entkräftung der durch die Markenregistrierung begründeten Bescheinigung der Verkehrsgeltung durch Gegenbescheinigungsmittel des Antragsgegners überdies nur insoweit möglich, als es die beschränkten Mittel dieses Verfahrens zulassen. (T1); Beisatz: Austria (T2) Veröff: ÖBl 1975,87 TE OGH 1979-11-27 4 Ob 392/79 nur T1; Veröff: ÖBl 1980,104 TE OGH 1979-12-18 4 Ob 400/79 nur: Wenn ein bestimmtes Zeichen nur unter der Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung in das Markenregister eingetragen werden kann, also bei ursprünglich fehlender Kennzeichnungskraft eines Zeichens nach § 1 Abs 2

oder aber dann, wenn ein Wortzeichen ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2

enthält (§ 4 Abs 2

) hat der Zivilrichter bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils davon auszugehen, dass die erforderliche Verkehrsgeltung im maßgebenden Zeitpunkt - also in der Regel zur Zeit der Anmeldung (§ 23 Abs 1

) - tatsächlich vorhanden war (so ausdrücklich SZ 25/55 = ÖBl 1952,45; ÖBl 1962,75). (T3) Veröff: SZ 52/192 = ÖBl 1980,38nur: Wenn ein bestimmtes Zeichen nur unter der Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung in das Markenregister eingetragen werden kann, also bei ursprünglich fehlender Kennzeichnungskraft eines Zeichens nach Paragraph eins, Absatz 2,

oder aber dann, wenn ein Wortzeichen ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,

enthält (Paragraph 4, Absatz 2,

) hat der Zivilrichter bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils davon auszugehen, dass die erforderliche Verkehrsgeltung im maßgebenden Zeitpunkt - also in der Regel zur Zeit der Anmeldung (Paragraph 23, Absatz eins,

) - tatsächlich vorhanden war (so ausdrücklich SZ 25/55 = ÖBl 1952,45; ÖBl 1962,75). (T3) Veröff: SZ 52/192 = ÖBl 1980,38 TE OGH 1982-01-19 4 Ob 431/81 nur T3; Beisatz: "Exquisit-Hemden" Wenn die Eintragung auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises erfolgt ist, ........ (T4) Veröff: ÖBl 1982,160 TE OGH 1985-09-10 4 Ob 365/85 nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Miss Österreich (T5) Veröff: MR 1985 H5, Archiv 17 O ÖBl 1986,7 = GRURInt 1986,566 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 69/88 nur T3 TE OGH 1990-05-30 4 Ob 76/90 Auch; nur T3; Veröff: EXPO-Technik (T6) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 77/91 Auch; nur T3; nur T2; Beisatz: CTC (T7) Veröff: MR 1992,37 TE OGH 1991-11-05 4 Ob 119/91 Auch; Beisatz: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1982,160; ÖBl 1986,7). - "Gaudi-Stadl" (T8) TE OGH 1993-12-14 4 Ob 157/93 nur T3 TE OGH 1995-07-11 4 Ob 59/95 Auch; nur T3; Beis wie T8; Beisatz: New Yorker (T9) TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f Auch; Beis wie T8 nur: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war. (T10); Beisatz: Dieser Umstand ist nach § 17 Abs 1 Z 7

zwingend im Markenregister einzutragen. (T11); Veröff: SZ 2006/61Auch; Beis wie T8 nur: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war. (T10); Beisatz: Dieser Umstand ist nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,

zwingend im Markenregister einzutragen. (T11); Veröff: SZ 2006/61 TE OGH 2007-07-10 17 Ob 17/07k nur T3; Beisatz: Bei einer Gattungsbezeichnung muss ein sehr hoher Grad der Verkehrsgeltung erreicht sein, der an 100 % heranreicht. (T12) TE OGH 2008-03-11 17 Ob 2/08f TE OGH 2008-08-26 17 Ob 13/08y nur T3; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 77/15z Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066660

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.