OGH Rechtssatz RS0034767 (8Ob39/74)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034767 Entscheidungsdatum26.02.1974 Geschäftszahl8Ob39/74; 8Ob128/65; 2Ob15/79; 8Ob15/79; 1Ob20/86; 2Ob111/86; 7Ob540/89 (7Ob541/89); 4Ob546/92; 5Ob269/97p; 7Ob153/15y; 2Ob232/21p NormABGB §1502 RechtssatzDer Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1502 ABGB einem dem Gläubiger gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen.Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1502, ABGB einem dem Gläubiger gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen.
EntscheidungstexteTE OGH 1974-02-26 8 Ob 39/74 Veröff: SZ 47/17 TE OGH 1975-06-18 8 Ob 128/65 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 39/74 TE OGH 1979-02-27 2 Ob 15/79 TE OGH 1979-03-15 8 Ob 15/79 TE OGH 1986-05-28 1 Ob 20/86 TE OGH 1988-12-06 2 Ob 111/86 nur: Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1502 ABGB einem dem Gläubiger gegenüber Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. (T1)nur: Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1502, ABGB einem dem Gläubiger gegenüber Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. (T1) TE OGH 1989-04-06 7 Ob 540/89 TE OGH 1992-11-10 4 Ob 546/92 nur T1 TE OGH 1997-11-25 5 Ob 269/97p Auch; nur T1; Beisatz: Die einseitige Zurücknahme eines Verzichtes beschränkt sich vor Eintritt der Verjährung abgegebene Verzichtserklärungen. (T2) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 153/15y Auch TE OGH 2022-01-27 2 Ob 232/21p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034767