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{'item': ['6Ob20/74 (6Ob21/74)', '4Ob609/75 (4Ob610/75)', '8Ob148/76', '6Ob545/78', '2Ob121/81', '6Ob602/81', '8Ob197/83', '2Ob552/88', '1Ob636/89', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.02.1974 Geschäftszahl6Ob20/74 (6Ob21/74); 4Ob609/75 (4Ob610/75); 8Ob148/76; 6Ob545/78; 2Ob121/81; 6Ob602/81; 8Ob197/83; 2Ob552/88; 1Ob636/89; 8Ob2/08i; 1Ob

§ 86

ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen.Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 86, ZPO ist es nicht entscheidend, ob der Schriftsatz, welcher eine ungebührliche Ausdrucksweise enthält, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt.

Paragraph 86, ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. EntscheidungstexteTE OGH 1974/02/28 6 Ob 20/74 TE OGH 1975/11/04 4 Ob 609/75 nur:

§ 86ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise.

(T1) nur:

Paragraph 86, ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise. (T1) TE OGH 1976/09/08 8 Ob 148/76 nur:

§ 86

ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. (T2) nur:

Paragraph 86, ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. (T2) TE OGH 1978/03/09 6 Ob 545/78 nur T1 TE OGH 1981/06/16 2 Ob 121/81 nur T2 TE OGH 1981/08/27 6 Ob 602/81 nur T1 TE OGH 1984/03/15 8 Ob 197/83 nur T1 TE OGH 1988/06/14 2 Ob 552/88 nur T2 TE OGH 1989/09/20 1 Ob 636/89 nur T1 TE OGH 2008/08/05 8 Ob 2/08i Auch; nur:

§ 86

ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". (T3); Beisatz: Durch die erörterte Bestimmung soll keineswegs eine in angemessener Form geäußerte sachliche Kritik verhindert, jedoch dazu beigetragen werden, in Eingaben eine sachliche Ausdrucksweise zu wahren und die Verletzung der dem Gericht gegenüber geschuldeten Achtung durch beleidigende Ausfälle zu verhindern. (T4); Bem: So auch schon 1 Nd 27/95. (T5) Auch; nur:

Paragraph 86, ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". (T3); Beisatz: Durch die erörterte Bestimmung soll keineswegs eine in angemessener Form geäußerte sachliche Kritik verhindert, jedoch dazu beigetragen werden, in Eingaben eine sachliche Ausdrucksweise zu wahren und die Verletzung der dem Gericht gegenüber geschuldeten Achtung durch beleidigende Ausfälle zu verhindern. (T4); Bem: So auch schon 1 Nd 27/95. (T5) TE OGH 2010/01/29 1 Ob 9/10w nur T2; Beis ähnlich wie T4 RechtssatznummerRS0036310

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.