RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089768 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl13Os158/73; 11Os168/78; 10Os40/80; 13Os7/80; 13Os115/80; 12Os14/81; 13Os105/81; 10Os38/81; 11Os13/82; 9Os56/83; 9Os78/83; 9Os149/83; 9Os208/83; 12Os28/84; 9Os162/84; 11Os136/85; 9Os93/86; 10Os82/86; 11Os159/86; 15Os100/87; 13Os100/87; 15Os28/88; 14Os150/88; 14Os122/92; 15Os63/95; 15Os114/96; 12Os98/97; 13Os33/00; 11Os172/01; 13Os55/02; 11Os26/05s; 17Os6/16k; 11Os103/16f; 11Os104/16b; 15Os127/17s; 12Os86/18s; 14Os47/20y; 11Os71/25p NormStGB §12 Bc StPO §281 Abs1 Z5 B RechtssatzIn subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des § 5 StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Einzelheiten - also vollständig individualisiert - bedacht und beschlossen haben müßte. Es genügt vielmehr, daß er die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat.In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des Paragraph 5, StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Einzelheiten - also vollständig individualisiert - bedacht und beschlossen haben müßte. Es genügt vielmehr, daß er die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1974-02-28 13 Os 158/73 Veröff: EvBl 1974/240 S 521 = RZ 1974/64 S 103 TE OGH 1979-01-23 11 Os 168/78 TE OGH 1980-03-18 10 Os 40/80 TE OGH 1980-09-18 13 Os 7/80 Beisatz: Unwesentliche Abweichungen der ausgeführten Tat (hier in der Person des (Raubopfers) Opfers) können unberücksichtigt bleiben. (T1) Veröff: EvBl 1981/132 S 395 = SSt 51/45 TE OGH 1980-12-23 13 Os 115/80 Vgl auch; Beisatz: Zur Zeit der Beihilfehandlung braucht für den Gehilfen auch die Person des Haupttäters nicht individualisiert sein; selbst wenn die Tat nach einem anderen Plan vor sich geht, hat sie der Gehilfe doch mitgestaltet. (T2) TE OGH 1981-03-26 12 Os 14/81 Vgl auch; Beisatz: Eine konkret opferbezogene Individualisierung des Diebstahls ist grundsätzlich nicht erforderlich. (T3) TE OGH 1981-08-21 13 Os 105/81 Beis wie T1; Beisatz: Wird die Haupttat an einem anderen, aber gleichartigen Tatobjekt verübt, so schließt eine derartige Abweichung des tatsächlichen Geschehens vom Tatplan die strafrechtliche Haftung des Gehilfen für seinen Tatbeitrag nicht aus, wenn es ihm auf die Individualität des Tatobjekts nicht ankommt. (T4) Veröff: EvBl 1982/10 S 20 TE OGH 1981-09-08 10 Os 38/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 11 dritter Fall FinStrG. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 11, dritter Fall FinStrG. (T5) TE OGH 1982-03-24 11 Os 13/82 Vgl auch TE OGH 1983-04-12 9 Os 56/83 Vgl auch TE OGH 1983-09-13 9 Os 78/83 Vgl auch; Beis ähnlich T1; Veröff: JBl 1984,267 = SSt 54/68 TE OGH 1983-11-22 9 Os 149/83 Vgl auch TE OGH 1984-05-07 9 Os 208/83 Ähnlich; Veröff: SSt 55/22 TE OGH 1984-05-10 12 Os 28/84 Vgl auch TE OGH 1984-12-11 9 Os 162/84 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 55/85 TE OGH 1985-10-22 11 Os 136/85 TE OGH 1986-09-10 9 Os 93/86 Vgl auch; Veröff: SSt 57/62 TE OGH 1986-09-02 10 Os 82/86 Vgl auch; nur: Es genügt vielmehr, daß er die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat. (T6) TE OGH 1987-02-10 11 Os 159/86 Vgl auch; Beisatz: Beihilfe setzt zwar eine individuell bestimmte und vorgestellte, jedoch nicht notwendig in alle Einzelheiten geplante Haupttat voraus. (T7) TE OGH 1987-07-24 15 Os 100/87 Vgl auch; Beisatz: Die wesentlichen Deliktsmerkmale der vom Haupttäter begangenen Tat müssen vom Vorsatz des Beitragstäters umfaßt sein (hier jene des § 12 Abs 1 SGG; andernfalls käme nur § 16 Abs 1 SGG, § 12 dritter Fall StGB in Frage). (T8)Vgl auch; Beisatz: Die wesentlichen Deliktsmerkmale der vom Haupttäter begangenen Tat müssen vom Vorsatz des Beitragstäters umfaßt sein (hier jene des Paragraph 12, Absatz eins, SGG; andernfalls käme nur Paragraph 16, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, dritter Fall StGB in Frage). (T8) TE OGH 1987-09-10 13 Os 100/87 Vgl auch; nur T6 TE OGH 1988-09-20 15 Os 28/88 Vgl auch TE OGH 1989-03-01 14 Os 150/88 Vgl auch; Veröff: SSt 60/13 TE OGH 1992-11-10 14 Os 122/92 Vgl auch TE OGH 1995-07-20 15 Os 63/95 Vgl auch TE OGH 1996-08-01 15 Os 114/96 Vgl auch TE OGH 1997-08-28 12 Os 98/97 TE OGH 2000-04-13 13 Os 33/00 Vgl aber; Beisatz: Allein in der Aussage des S., der Angeklagte habe ihm im Zuge einer Unterhaltung erzählt, "dass er jemanden in Bratislava kenne, von welchem S. ohne Probleme Heroin bekommen würde" und diesen sodann "auf dessen Fahrt zu seinem Suchtgiftlieferanten nach Bratislava begleitet, damit er ihn kennenlerne für den Fall, dass er einmal Suchgift für sich oder andere Personen brauchen würde", findet die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe solcherart einen Beitrag für das etwa ein Jahr später geschehene Inverkehrsetzen des eingangs erwähnten Suchtgiftes an S. leisten wollen, also die geförderte Tat ihrer Art nach und in groben Umrissen gekannt, keine den (formalen) Erfordernissen der Z 5 entsprechende Basis. (T9)Vgl aber; Beisatz: Allein in der Aussage des S., der Angeklagte habe ihm im Zuge einer Unterhaltung erzählt, "dass er jemanden in Bratislava kenne, von welchem S. ohne Probleme Heroin bekommen würde" und diesen sodann "auf dessen Fahrt zu seinem Suchtgiftlieferanten nach Bratislava begleitet, damit er ihn kennenlerne für den Fall, dass er einmal Suchgift für sich oder andere Personen brauchen würde", findet die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe solcherart einen Beitrag für das etwa ein Jahr später geschehene Inverkehrsetzen des eingangs erwähnten Suchtgiftes an S. leisten wollen, also die geförderte Tat ihrer Art nach und in groben Umrissen gekannt, keine den (formalen) Erfordernissen der Ziffer 5, entsprechende Basis. (T9) TE OGH 2002-03-05 11 Os 172/01 Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Beitragstäter die Tat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen hat. (T10) TE OGH 2002-05-29 13 Os 55/02 Auch; Beis wie T10 TE OGH 2006-01-31 11 Os 26/05s Auch; Beisatz: Beitragshandlungen im Sinn des §12 dritterFall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen. (T11) TE OGH 2016-06-06 17 Os 6/16k Auch; Beisatz: Zum Beitragstäter bei schwerer Nötigung. (T12) TE OGH 2016-12-13 11 Os 103/16f Auch TE OGH 2016-12-13 11 Os 104/16b Auch TE OGH 2017-11-22 15 Os 127/17s Auch TE OGH 2018-10-11 12 Os 86/18s Vgl TE OGH 2020-12-15 14 Os 47/20y Vgl TE OGH 2025-09-09 11 Os 71/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089768
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