RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049734 Entscheidungsdatum07.03.1974 Geschäftszahl2Ob11/74; 1Ob6/92; 1Ob161/15f NormAVG §56; AVG §58 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann sich die Erledigung einer Behörde zwar auch dann als ein der Rechtskraft fähiger Bescheid darstellen, wenn diese Erledigung mit Formgebrechen behaftet ist und insbesondere den Vorschriften des § 58 AVG nicht entspricht; gleichwohl ist für die Qualifikation einer behördlichen Erledigung als Bescheid unumgängliche Voraussetzung, daß der Wortlaut der Erledigung im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit, die - sei es von Amts wegen oder sei infolge des Einschreitens einer Partei - zur Abfertigung der Erledigung führte, den Willen der Behörde erkennen läßt, durch Ausübung ihrer behördlichen Befugnisse über materiellrechtliche Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise förmlich abzusprechen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann sich die Erledigung einer Behörde zwar auch dann als ein der Rechtskraft fähiger Bescheid darstellen, wenn diese Erledigung mit Formgebrechen behaftet ist und insbesondere den Vorschriften des Paragraph 58, AVG nicht entspricht; gleichwohl ist für die Qualifikation einer behördlichen Erledigung als Bescheid unumgängliche Voraussetzung, daß der Wortlaut der Erledigung im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit, die - sei es von Amts wegen oder sei infolge des Einschreitens einer Partei - zur Abfertigung der Erledigung führte, den Willen der Behörde erkennen läßt, durch Ausübung ihrer behördlichen Befugnisse über materiellrechtliche Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise förmlich abzusprechen. VwGH vom 30.05.1952, Z 1254/50VwGH vom 30.05.1952, Ziffer 1254 /, 50 EntscheidungstexteTE OGH 1974-03-07 2 Ob 11/74 nur: Gleichwohl ist für die Qualifikation einer behördlichen Erledigung als Bescheid unumgängliche Voraussetzung, daß der Wortlaut der Erledigung im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit, die - sei es von Amts wegen oder sei infolge des Einschreitens einer Partei - zur Abfertigung der Erledigung führte, den Willen der Behörde erkennen läßt, durch Ausübung ihrer behördlichen Befugnisse über materiellrechtliche Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise förmlich abzusprechen. (T1) Beisatz: Der Bescheidwille muß eindeutig erkennbar sein. (T2) TE OGH 1992-03-18 1 Ob 6/92 Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist, ob die Behörde Bescheidwillen hatte. Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist. (T3) Veröff: SZ 65/1 = EvBl 1992/186 S 795 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 161/15f Auch; Beisatz:Hier: "Bescheinigungen" der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft), in denen die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Geldspielapparaten erteilt wird (nach dem Stmk VeranstaltungsG 1969). (T4) Bem.: Unter Hinweis auch auf die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0049734
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.