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Europaius

1Ob37/74

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.03.1974 Geschäftszahl1Ob37/74 NormZPO §396 A;

ZPO §438;

RechtssatzWurde in einem bezirksgerichtlichen Verfahren eine Klagsänderung darstellende protokollarische Richtigstellung des Klagebegehrens bei der ersten Tagsatzung vorgenommen und beantragte der Kläger damit, das Urteil nicht nach dem Begehren, wie es in der Klage gestellt und dem Beklagten mitgeteilt worden war, sondern im Sinne des geänderten Begehrens zu fällen, hat der Prozeßrichter die Zustellung des Protokolles mit dem geänderten Klagebegehren an den nicht erschienenen Beklagten zu veranlassen (§ 438 ZPO). Er ist hingegen nicht berechtigt, über ein Klagebegehren ein Versäumungsurteil zu fällen, das dem Beklagten in seinem nunmehr geltenden Wortlaut noch gar nicht bekannt ist.Wurde in einem bezirksgerichtlichen Verfahren eine Klagsänderung darstellende protokollarische Richtigstellung des Klagebegehrens bei der ersten Tagsatzung vorgenommen und beantragte der Kläger damit, das Urteil nicht nach dem Begehren, wie es in der Klage gestellt und dem Beklagten mitgeteilt worden war, sondern im Sinne des geänderten Begehrens zu fällen, hat der Prozeßrichter die Zustellung des Protokolles mit dem geänderten Klagebegehren an den nicht erschienenen Beklagten zu veranlassen (Paragraph 438, ZPO). Er ist hingegen nicht berechtigt, über ein Klagebegehren ein Versäumungsurteil zu fällen, das dem Beklagten in seinem nunmehr geltenden Wortlaut noch gar nicht bekannt ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1974/03/13 1 Ob 37/74 Veröff: EvBl 1974/238 S 519 RechtssatznummerRS0040770

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