O bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, muß auch die Beschaffenheit der Geschäfte, die an die allenfalls zu entmündigende Person herantreten, von einem gewissen Einfluß sein. In Grenzfällen muß auch die Bewährung
Alltag eine Rolle spielen und ist daher in den Bereich der Erhebungen einzubeziehen.Der Gebrauch des Wortes "können"
Paragraph eins, Absatz 2, EntmO bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, muß auch die Beschaffenheit der Geschäfte, die an die allenfalls zu entmündigende Person herantreten, von einem gewissen Einfluß sein. In Grenzfällen muß auch die Bewährung
Alltag eine Rolle spielen und ist daher in den Bereich der Erhebungen einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1974/03/13 1 Ob 39/74 Veröff: EvBl 1974/214 S 465 TE OGH 1975/08/27 1 Ob 152/75 nur: Der Gebrauch des Wortes "können"
O bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, muß auch die Beschaffenheit der Geschäfte, die an die allenfalls zu entmündigende Person herantreten, von einem gewissen Einfluß sein. (T1) nur: Der Gebrauch des Wortes "können"
Paragraph eins, Absatz 2, EntmO bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, muß auch die Beschaffenheit der Geschäfte, die an die allenfalls zu entmündigende Person herantreten, von einem gewissen Einfluß sein. (T1) TE OGH 1975/08/27 1 Ob 144/75 Auch; Beisatz: Personen, die nicht geschäftsfähig und handlungsfähig sind, sollen auch tatsächlich als geschäftsunfähig und handlungsunfähig bezeichnet werden, gleichgültig ob sie Anlaß hatten, ihre Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zu betätigen. (T2) TE OGH 1975/10/07 4 Ob 576/75 Auch TE OGH 1976/04/06 4 Ob 532/76 nur: Der Gebrauch des Wortes "können"
O bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. (T3) Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung "ihrer" Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, ist auf die für diese Person gegebenen besonderen Verhältnisse abzustellen. (T4) nur: Der Gebrauch des Wortes "können"
Paragraph eins, Absatz 2, EntmO bedeutet, daß es dem Richter freistehen soll, in Fällen, in denen weder die Person des Kranken noch dessen Vermögen einen besonderen Anlaß zur Bestellung einer Kuratel geben, von einer Entmündigung abzusehen. (T3) Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person zur gehörigen Besorgung "ihrer" Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, ist auf die für diese Person gegebenen besonderen Verhältnisse abzustellen. (T4) TE OGH 1976/08/04 1 Ob 675/76 nur T3 TE OGH 1980/10/31 1 Ob 686/80 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1983/03/24 7 Ob 570/83 nur T1 RechtssatznummerRS0058999
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.