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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005394 Entscheidungsdatum19.03.1974 Geschäftszahl4Ob309/74; 4Ob367/74; 5Ob304/76; 4Ob387/76; 4Ob336/79; 4Ob369/82 (4Ob370/82); 4Ob350/83; 4Ob312/84; 4Ob391/8

§389

IIIA;

§389

VA; UWG §2 Cc2; ZPO §503 E4c23EO §389 römisch eins;

§389

IIIA;

§389VA; UWG §2 Cc2; ZPO §503 E4c23 Rechtssatz

Bei der für den Außenstehenden kaum nachzuprüfenden Alleinstellungswerbung ist eine Verschiebung der Beweislast möglich, wenn für den Kläger im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen (ÖBl 1973,53). EntscheidungstexteTE OGH 1974-03-19 4 Ob 309/74 TE OGH 1975-01-14 4 Ob 367/74 Beisatz: "Echte Tiefstpreise" (T1); Veröff: ÖBl 1976,16 TE OGH 1976-09-14 5 Ob 304/76 Vgl auch; Veröff: SZ 49/109 TE OGH 1977-02-08 4 Ob 387/76 Veröff: SZ 50/20 = ÖBl 1977,71 TE OGH 1979-05-08 4 Ob 336/79 Auch TE OGH 1982-09-14 4 Ob 369/82 Beisatz: Gesetzlicher Nachschlüsselschutz. (T2); Veröff: ÖBl 1983,42 TE OGH 1983-06-14 4 Ob 350/83 Beisatz: Hat die beklagte Partei die Richtigkeit ihrer Werbeankündigung nicht bescheinigt, ist von deren Unrichtigkeit auszugehen (hier: Abonnentenanzahl).- "KTZ-Nr 1" (T3); Veröff: ÖBl 1984,16 TE OGH 1984-02-21 4 Ob 312/84 Beisatz: "Wir sind immer billiger". (T4); Veröff: ÖBl 1984,97 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 391/85 TE OGH 1988-11-15 4 Ob 100/88 Beisatz: Dem Beklagten kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar sein, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. "Westösterreichs größtes Teppichhaus". (T5) TE OGH 1988-11-29 4 Ob 93/88 Beisatz: Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen § 2 UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. (T6)Beisatz: Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen Paragraph 2, UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. (T6) TE OGH 1990-02-20 4 Ob 174/89 Vgl auch TE OGH 1990-07-10 4 Ob 105/90 Auch; Beisatz: Hier: § 3 a NahversG (T7)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 3, a NahversG (T7) TE OGH 1991-04-09 4 Ob 31/91 Vgl auch; Beisatz: Während es dem Beklagten, der eine Spitzenstellung behauptet hat, nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, damit die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung überprüft werden kann, besteht keine Grundlage dafür, jedem Unternehmer, dem ein Kläger auf bloßen Verdacht hin, ohne konkrete Kenntnis, vorwirft, eine bestimmte Tätigkeit ohne die erforderliche behördliche Bewilligung auszuüben, die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Behauptung aufzubürden. (T8) = MR 1991,205 TE OGH 1991-12-03 4 Ob 117/91 Auch; Beisatz: Hat aber der Kläger die Unrichtigkeit der vom Beklagten in Anspruch genommenen Alleinstellung gar nicht behauptet, dann muss auch nicht bewiesen werden, ob der Beklagte tatsächlich eine Spitzenstellung innehat. (T9) TE OGH 1992-09-15 4 Ob 1057/92 Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Das ändert aber nichts an der Beachtlichkeit der Feststellungen, die auf Grund eines aufgenommenen Beweises getroffen wurden. (T10) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2365/96i Vgl auch; Beisatz: Der vor allem zur Beweislast bei der Alleinstellungswerbung aufgestellte Grundsatz über die Verschiebung der Beweislast gilt über die Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T11) Veröff: SZ 69/284 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 256/97v Auch TE OGH 1998-10-20 4 Ob 257/98t Vgl TE OGH 2001-06-12 4 Ob 139/01x Auch; Beisatz: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T12) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 191/04p Vgl auch; Veröff: SZ 2005/16 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 120/06k Auch; Beisatz: Bei einer Alleinstellungswerbung trägt -sofern der klagende Mitbewerber wie hier die Unrichtigkeit der in Anspruch genommenen Alleinstellung behauptet - der werbende Beklagte die Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast für die Richtigkeit der verwendeten Aussagen. (T13); Beisatz: Dieser Beweis muss durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" erbracht werden. Die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises - etwa wegen des Fehlens von Studien, die alle Konkurrenzprodukte erfassen - geht zu Lasten des Beklagten. (T14); Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T15) TE OGH 2007-11-13 17 Ob 26/07h Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005394

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.