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{'item': '7Ob35/74; 5Ob25/75 (5Ob26/75); 4Ob516/75 (4Ob517/75); 4Ob600/75; 1Ob4/80; 3Ob76/87; 5Ob510/94; 5Ob20/94; 9ObA13/95; 1Ob284/99t; 7Ob67/01f; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037502 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl7Ob35/74; 5Ob25/75 (5Ob26/75); 4Ob516/75 (4Ob517/75); 4Ob600/75; 1Ob4/80; 3Ob76/87; 5Ob510/94; 5Ob20/94; 9ObA13/95; 1Ob284/99t; 7Ob67/01f; 2Ob75/03y; 1Ob201/05y; 2Ob31/06g; 9Ob139/06s; 7Ob272/06k; 10Ob101/07m; 8Ob25/08x; 5Ob261/08f; 4Ob34/09t; 8ObA45/10s; 8ObA44/10v; 3Ob196/10k; 10Ob58/11v; 3Ob238/12i; 6Ob32/13v; 1Ob191/13i; 5Ob76/14h; 6Ob75/14v; 9ObA104/14f; 3Ob240/19v; 2Ob51/21w; 10ObS75/22k; 4Ob229/22p; 1Ob21/25g NormZPO §226 RechtssatzBedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufes für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhaltes ist, sodass namentlich ein Eventualvorbringen und Eventualanträge als zulässige Prozesshandlungen anzusehen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1974-03-21 7 Ob 35/74 Veröff: EvBl 1974/289 S 634 = RZ 1974/89 S 172 TE OGH 1975-04-08 5 Ob 25/75 TE OGH 1975-04-08 4 Ob 516/75 Beisatz: Bedingte Klageerhebung und bedingte Rechtsmittelerhebung daher ausgeschlossen (hier: bedingte Widerklage). (T1) TE OGH 1976-02-17 4 Ob 600/75 Auch; Beisatz: Eine bedingt erhobene Revision ist als unzulässig zurückzuweisen. (T2) TE OGH 1980-01-01 1 Ob 4/80 Vgl auch; Beisatz: Bekämpft der Beklagte den stattgebenden Teil des Urteiles zweiter Instanz nur für den Fall mit Revision, dass der Revision der klagenden Partei gegen den klagsabweisenden Teil stattgegeben wird, ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Revision des Beklagten nicht zu behandeln. (T3) TE OGH 1987-07-01 3 Ob 76/87 Auch TE OGH 1994-02-28 5 Ob 510/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig. (T4) Veröff: EvBl 1994/180 S 852 TE OGH 1994-03-08 5 Ob 20/94 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein bedingt erhobener Revisionsrekurs, abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens ist unzulässig. (T5) TE OGH 1995-02-15 9 ObA 13/95 Auch; Beisatz: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen, insbesondere kann die Einbringung der Klage nicht bedingt erfolgen. Hier: Die Erhebung einer Leistungsklage für den Fall der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage. (T6) Veröff: SZ 68/31 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 284/99t Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen. (T7); Beisatz: Innerprozessuale Bedingungen sind jedoch insofern zulässig, als der Verfahrensabschnitt, in dem die Prozesshandlung wirken soll, bereits eingeleitet und eine solche Bedingung an Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist, die in diesem Verfahrensabschnitt eintreten können. (T8); Beisatz: Die gerichtliche Aufkündigung ist generell bedingungsfeindlich. Rechtsunwirksam ist daher eine gerichtliche Aufkündigung unter Angabe alternativer Kündigungstermine, wovon einer je nach dem Zeitpunkt des Eintretens eines bestimmten, bei deren Einbringung ungewissen innerprozessualen Ereignisses - hier ihrer Zustellung - gelten soll. (T9); Veröff: SZ 73/6 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 67/01f nur: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufes für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T10) TE OGH 2003-04-24 2 Ob 75/03y Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung. (T11); Veröff: SZ 2003/39 TE OGH 2005-10-18 1 Ob 201/05y Vgl auch; Beisatz: Ein „Eventualbegehren" für den Fall der Abweisung eines gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens ist unzulässig (bedingte Erhebung einer Klage). (T12) TE OGH 2006-04-27 2 Ob 31/06g Beisatz: Die Rechtsmittelzurücknahme zählt zu den konstitutiven Parteiwillenserklärungen, die auf den Fortgang des Verfahrens unmittelbaren Einfluss nehmen und im Prozess generell bedingungsfeindlich sind. In solchen Fällen ist selbst die Setzung einer „innerprozessualen" Bedingung unzulässig. (T13) TE OGH 2006-12-20 9 Ob 139/06s nur: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. (T14) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 272/06k Beisatz: Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig. (T15) TE OGH 2007-11-27 10 Ob 101/07m Beisatz: Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung. (T16) TE OGH 2008-04-28 8 Ob 25/08x nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient. (T17); Beisatz: Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils daher unzulässig. (T18) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 261/08f Auch; Beis wie T15 TE OGH 2009-05-12 4 Ob 34/09t Vgl auch; Veröff: SZ 2009/63 TE OGH 2010-07-22 8 ObA 45/10s Auch; nur T10; Beisatz: Hier: Keine unzulässige bedingte Prozesshandlung liegt vor, wenn das Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung, zu der für die beklagte GmbH niemand erschienen war, den Beschluss fasste, dem Geschäftsführer die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung einschließlich einer Stellungnahme zur Ausgehfähigkeit innerhalb einer Frist von drei Tagen aufzutragen und der Kläger daraufhin „für den Fall der nicht bzw nicht rechtzeitigen Vorlage bzw Vorlage einer Bestätigung nicht in der geforderten Qualität“ die Erlassung eines Versäumungsurteils beantragte. (T19) TE OGH 2010-07-22 8 ObA 44/10v Auch; nur T10; Beis wie T19 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 196/10k Auch; nur T14 TE OGH 2011-08-30 10 Ob 58/11v Auch TE OGH 2013-01-23 3 Ob 238/12i Auch; Beisatz: Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T20) TE OGH 2013-02-27 6 Ob 32/13v Vgl; Beisatz: Die Erhebung einer Eventual-Widerklage ist unzulässig. (T21) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 191/13i Auch TE OGH 2014-06-30 5 Ob 76/14h Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T22) Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T18 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 75/14v Auch; nur T14 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 104/14f Auch TE OGH 2020-02-26 3 Ob 240/19v TE OGH 2021-06-24 2 Ob 51/21w Vgl; Beisatz: Hier: Eventualvorbringen. (T23) TE OGH 2022-06-21 10 ObS 75/22k Vgl; Beisatz: Hier: Zulässigkeit der für den Fall erklärten Rücknahme einer Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG, dass das Gericht der Argumentation der Prozessgegnerin folge. (T24)Vgl; Beisatz: Hier: Zulässigkeit der für den Fall erklärten Rücknahme einer Zuordnungserklärung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG, dass das Gericht der Argumentation der Prozessgegnerin folge. (T24) TE OGH 2022-12-20 4 Ob 229/22p Vgl; Beisatz: Hier: Antrag des Vaters, seinem rechtsfreundlichen Vertreter den Beschluss des Erstgerichts zuzustellen; eventualiter erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs. (T25) TE OGH 2025-02-25 1 Ob 21/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037502

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.