RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.03.1974 Geschäftszahl13Os171/73; 10Os143/79; 10Os178/80; 12Os110/82; 9Os118/84; 12Os110/84; 11Os156/84; 12Os87/86; 9Os132/85; 13Os128/86; 15Os82/88; 13Os101/91; 12Os8/93; 15Os73/93; 14Os172/93; 11Os67/94; 11Os4/96; 13Os45/00 (13Os47/00); 11Os107/01; 11Os48/02; 14Os17/02 NormStPO §321 A; StPO §323 Abs2; StPO §345 Abs1 Z8; RechtssatzDer Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerdings nicht. Eine solche (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) kommt unter derartigen Verhältnissen erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtige Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen, sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen.Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerdings nicht. Eine solche (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) kommt unter derartigen Verhältnissen erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtige Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen, sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen. EntscheidungstexteTE OGH 1974/03/22 13 Os 171/73 Veröff: SSt 45/9 = EvBl 1974/259 S 553 TE OGH 1979/10/24 10 Os 143/79 nur: Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerdings nicht. (T1) Beisatz: Hier: Anführen von Beispielen der Tatbegehung zu § 142 StGB. (T2) nur: Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerdings nicht. (T1) Beisatz: Hier: Anführen von Beispielen der Tatbegehung zu Paragraph 142, StGB. (T2) TE OGH 1981/02/10 10 Os 178/80 Vgl auch TE OGH 1982/09/02 12 Os 110/82 Ähnlich TE OGH 1984/09/25 9 Os 118/84 Vgl auch TE OGH 1984/09/13 12 Os 110/84 nur: Eine solche (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) kommt unter derartigen Verhältnissen erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtige Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen, sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen. (T3) Veröff: SSt 55/60 nur: Eine solche (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) kommt unter derartigen Verhältnissen erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtige Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen, sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen. (T3) Veröff: SSt 55/60 TE OGH 1984/12/11 11 Os 156/84 Vgl auch; Beisatz: Der bloße Hinweis auf die besondere Bedeutung, die den Ausführungen eines Sachverständigen bei Beantwortung der Zusatzfrage (nach Unzurechnungsfähigkeit) beizumessen sei, kann auch von einem Laien nicht als Anleitung, dem Gutachten kritiklos zu folgen, aufgefaßt werden. (T4) Veröff: SSt 55/86 TE OGH 1986/08/21 12 Os 87/86 nur T3; Beisatz: Die Rechtsbelehrung darf keinesfalls eine Beweisführung oder Tatsachenfeststellungen enthalten (hier Nichtigkeit bejaht). (T5) TE OGH 1986/06/25 9 Os 132/85 Veröff: EvBl 1987/40 S 154 TE OGH 1986/10/09 13 Os 128/86 Vgl auch TE OGH 1988/08/30 15 Os 82/88 Vgl auch TE OGH 1992/02/19 13 Os 101/91 Beisatz: Ein rein rechnerischer Vergleich der tatverfangenen mit den im Gesetz (§ 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG) beschriebenen "großen" bzw "übergroßen" Suchtgiftmengen bewirkt keine Nichtigkeit. (T6) Beisatz: Ein rein rechnerischer Vergleich der tatverfangenen mit den im Gesetz (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG) beschriebenen "großen" bzw "übergroßen" Suchtgiftmengen bewirkt keine Nichtigkeit. (T6) TE OGH 1993/04/22 12 Os 8/93 Vgl auch TE OGH 1993/08/26 15 Os 73/93 Vgl auch TE OGH 1993/12/21 14 Os 172/93 Vgl auch TE OGH 1994/06/28 11 Os 67/94 Vgl auch TE OGH 1986/05/21 11 Os 4/96 Vgl auch TE OGH 2000/09/13 13 Os 45/00 nur T3 TE OGH 2001/12/14 11 Os 107/01 nur T3 TE OGH 2002/05/28 11 Os 48/02 nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die den Geschworenen erteilte schriftliche Rechtsbelehrung stellt einen Verstoß gegen das Gesetz dar, wenn sie die allein von den Geschworenen auf Grund freier Beweiswürdigung zu treffende Feststellung zur subjektiven Tatseite vorwegnimmt. (T7) TE OGH 2002/05/28 14 Os 17/02 Gegenteilig; Beisatz: Eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsdrohung des § 345 Abs 1 Z 8 StPO unbeachtlich. (T8) Gegenteilig; Beisatz: Eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO unbeachtlich. (T8) RechtssatznummerRS0100825
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