RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079764 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl4Ob306/74 (4Ob307/74); 4Ob335/76; 4Ob341/76 (4Ob342/76); 4Ob369/76; 4Ob389/76; 4Ob394/76; 4Ob353/77; 4Ob413/77; 4Ob318/78; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob406/78; 4Ob337/79; 4Ob367/79; 4Ob364/80; 4Ob409/79; 4Ob388/80; 4Ob357/80; 4Ob404/80; 4Ob340/80 (4Ob341/80); 4Ob326/81; 4Ob352/82; 4Ob404/82 (4Ob405/82; 4Ob406/82); 4Ob313/83; 4Ob305/85; 4Ob14/88; 4Ob40/88; 4Ob129/89; Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob107/90; 4Ob169/90; 4Ob114/91; 4Ob80/92; 4Ob108/92; 4Ob91/93; 4Ob84/94; 4Ob24/95; 4Ob1/96; 4Ob2188/96k; 4Ob2118/96s; 4Ob2295/96w; 4Ob47/98k; 4Ob227/98f; 4Ob57/99g; 4Ob138/99v; 4Ob35/00a; 4Ob28/01y; 4Ob19/02a; 4Ob177/02m; 4Ob258/02y; 4Ob143/03p; 4Ob130/03a; 4Ob219/03i; 4Ob37/04a; 9Ob12/06i; 17Ob11/07b; 4Ob18/08p; 10Ob47/08x; 4Ob142/08y; 3Ob180/08d; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob153/08a; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 4Ob102/11w; 2Ob198/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 1Ob244/11f; 4Ob164/12i; 10Ob27/14i; 10Ob28/14m; 7Ob53/14s; 4Ob76/15b; 7Ob62/15s; 8Ob58/14h; 7Ob180/15v; 1Ob222/15a; 3Ob73/16f; 6Ob228/16x; 4Ob201/17p; 9Ob16/18w; 4Ob40/19i; 6Ob106/22i; 4Ob20/22b; 9Ob18/23x; 4Ob158/23y; 4Ob25/24s; 8Ob124/24d; 1Ob177/24x; 7Ob111/25m NormKSchG §28 KSchG §30 Abs1 UWG §25 Abs4 RechtssatzDie Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. EntscheidungstexteTE OGH 1974-03-26 4 Ob 306/74 TE OGH 1976-05-11 4 Ob 335/76 TE OGH 1976-06-15 4 Ob 341/76 TE OGH 1976-10-19 4 Ob 369/76 Beisatz: Zierkerze mit Mozartbüste. (T1) TE OGH 1976-11-16 4 Ob 389/76 TE OGH 1976-11-30 4 Ob 394/76 Veröff: SZ 49/147 = ÖBl 1977,109 TE OGH 1977-09-13 4 Ob 353/77 Veröff: ÖBl 1978,13 TE OGH 1978-01-17 4 Ob 413/77 TE OGH 1978-04-04 4 Ob 318/78 TE OGH 1978-06-06 4 Ob 337/78 Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154 TE OGH 1978-10-17 4 Ob 367/78 Veröff: ÖBl 1979,101 TE OGH 1979-03-13 4 Ob 406/78 TE OGH 1979-05-15 4 Ob 337/79 TE OGH 1979-07-10 4 Ob 367/79 TE OGH 1980-09-23 4 Ob 364/80 TE OGH 1980-01-15 4 Ob 409/79 Auch; Beisatz: Eine stillschweigende Änderung der beanstandeten Anzeigentexte ist keinesfalls geeignet, die vom Beklagten hervorgerufene irrige Meinung über sein Angebot zu beseitigen und die angesprochenen Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T2) TE OGH 1980-11-25 4 Ob 388/80 TE OGH 1980-10-14 4 Ob 357/80 TE OGH 1981-01-20 4 Ob 404/80 TE OGH 1981-03-17 4 Ob 340/80 TE OGH 1981-04-28 4 Ob 326/81 TE OGH 1982-06-29 4 Ob 352/82 nur: Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. (T3) Beisatz: Eine vollständige Gewähr dafür, dass die Urteilsveröffentlichung auch tatsächlich jene Personen erreicht, die zuvor von der gesetzwidrigen Werbeankündigung erfahren haben, kann niemals gegeben werden. (so schon ÖBl 1977,109). (T4) TE OGH 1983-01-11 4 Ob 404/82 TE OGH 1983-03-22 4 Ob 313/83 nur T3; Veröff: ÖBl 1984,82 TE OGH 1985-02-27 4 Ob 305/85 nur: Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. (T5) Veröff: ÖBl 1986,68 TE OGH 1988-04-12 4 Ob 14/88 nur T5 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 40/88 nur T3; Beisatz: Sie soll unter anderem den Eindruck verwischen, dass derjenige, der unlauteren Wettbewerb treibt, leistungsfähiger sei als andere. - "Egger-Bier" (T6) Veröff: SZ 61/168 TE OGH 1989-10-17 4 Ob 129/89 Auch; nur T3 TE OGH 1990-05-22 Okt 2/90 nur T5; Beisatz: Hier: § 7 Abs 10 NahversG (T7) nur T5; Beisatz: Hier: Paragraph 7, Absatz 10, NahversG (T7) Veröff: ÖBl 1990,274 TE OGH 1990-06-26 4 Ob 107/90 Beis wie T4 TE OGH 1991-05-28 4 Ob 169/90 Auch TE OGH 1992-02-25 4 Ob 114/91 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden. (T8) Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 TE OGH 1992-11-10 4 Ob 80/92 nur T5; Beisatz: Sie hat daher keinen Strafcharakter. (T9) TE OGH 1993-02-23 4 Ob 108/92 nur T5 TE OGH 1993-07-27 4 Ob 91/93 Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe. (T10) Veröff: SZ 66/91 TE OGH 1994-09-19 4 Ob 84/94 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 24/95 Auch; nur T5; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. (T11) Veröff: SZ 68/78 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1/96 Auch; nur T3; Beis wie T8 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2188/96k Auch; nur T3; Beisatz: Je größer die Werbeintensität, desto breiter hat die Aufklärung zu sein, um falsche Meinungen bei den Empfängern der rechtswidrigen Ankündigung zu beseitigen. (T12) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s Vgl auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Webpelz II. (T13) Vgl auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Webpelz römisch zwei. (T13) Veröff: SZ 69/116 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2295/96w Auch; nur T5; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: § 85 UrhG. (T14)Auch; nur T5; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Paragraph 85, UrhG. (T14) TE OGH 1998-02-24 4 Ob 47/98k Auch; nur T3 TE OGH 1998-10-20 4 Ob 227/98f Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 1999-03-09 4 Ob 57/99g Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 138/99v Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Veröff: SZ 72/118 TE OGH 2000-03-21 4 Ob 35/00a Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T15); Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2001-03-22 4 Ob 28/01y Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 74/52 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 19/02a Auch; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T16)Auch; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Paragraph 502, ZPO). (T16) TE OGH 2002-10-15 4 Ob 177/02m Vgl auch; Beisatz: Hier: Internetwerbung. (T17) TE OGH 2003-01-21 4 Ob 258/02y nur T3; Beisatz: Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. Es kommt daher nur darauf an, wo das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch den unberechtigten Vorwurf bewirkte falsche Vorstellung über die Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der unberechtigte Vorwurf verbreitet wurde. (T18) TE OGH 2003-09-23 4 Ob 143/03p Auch; nur T15; Beis wie T8 TE OGH 2003-10-07 4 Ob 130/03a Vgl; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift. (T19)Vgl; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach Paragraph 28, KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, UWG. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift. (T19) Beis wie T8 nur: Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T20) Beisatz: Hier: Ein berechtigtes Interesse eines weltweit tätigen Beförderungsunternehmen, das nur zu einem ganz geringen Teil für österreichische Verbraucher tätig wird, das Urteil in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung zu veröffentlichen, kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden. (T21) Veröff: SZ 2003/115 TE OGH 2003-11-18 4 Ob 219/03i Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2004-03-16 4 Ob 37/04a Auch; nur T5; Beis wie T11 TE OGH 2006-02-22 9 Ob 12/06i Beis wie T19 TE OGH 2007-07-10 17 Ob 11/07b Beis wie T11 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 18/08p Auch; nur T15; Beis wie T11; Veröff: SZ 2008/66 TE OGH 2008-06-26 10 Ob 47/08x Vgl; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG in Verbindung mit § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr beziehungsweise die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- beziehungsweise sittenwidrig sind. (T22)Vgl; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3, UWG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr beziehungsweise die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- beziehungsweise sittenwidrig sind. (T22) Beisatz: Die bloße faktische Änderung der inkriminierten Klauseln nach Klagseinbringung ist nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung dieser gesetzwidrigen Vertragsbestandteile, deren künftige Verwendung auch nicht ausgeschlossen werden kann, zu beseitigen. (T23) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 142/08y Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T24) TE OGH 2008-11-19 3 Ob 180/08d Auch; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2009-04-01 9 Ob 66/08h Auch TE OGH 2009-09-03 2 Ob 153/08a Vgl; Beisatz: Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. (T25) Beis wie T22; Auch Beis wie T23 Veröff: SZ 2009/114 TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Dabei reicht die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen (durch Verwendung sinngleicher Klauseln) aus. (T26) Veröff: SZ 2009/139 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v nur: Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T27) Beisatz: Sie soll im Interesse der Öffentlichkeit den Verstoß aufdecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufklären. (T28) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k Auch; Beisatz: Eine ausreichende Gefahr ist aber nur bei konkreter Besorgnis des (künftigen) Zuwiderhandelns gegeben. (T29) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25; Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 102/11w Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T30)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T30) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl; nur T27; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T28 TE OGH 2012-05-30 8 Ob 49/12g Vgl; Beis wie T25 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d Auch; nur T24; Beis wie T25 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f Auch; nur T24; nur T27; Beis wie T28 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i Auch; nur T24 TE OGH 2014-06-17 10 Ob 27/14i Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s TE OGH 2015-05-19 4 Ob 76/15b nur T3 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 62/15s Auch; Beis wie T22; Beis wie T25 TE OGH 2015-05-27 8 Ob 58/14h Auch TE OGH 2015-11-19 7 Ob 180/15v Vgl; Beis ähnlich wie T22 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a Auch TE OGH 2016-05-18 3 Ob 73/16f Auch; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x TE OGH 2017-10-24 4 Ob 201/17p Auch TE OGH 2019-01-24 9 Ob 16/18w Beis wie T13; nur T15 TE OGH 2019-05-28 4 Ob 40/19i Beis wie T6; Beis wie T18; Veröff: SZ 2019/48 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 106/22i Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 20/22b Beis wie T11; Beis wie T18 nur: Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstehenden Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T31) Beisatz: Hier: Weder aus dem Vorbringen noch den Feststellungen wird ersichtlich, welcher Personenkreis welchen Fehlannahmen unterliegen soll. (T32) Beisatz: Hier: Generell werden Wettbewerbsverstöße begangen, um sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu sichern. Würde bereits das Bestehen dieses Vorteils allein die Veröffentlichung rechtfertigen, wäre das Kriterium des berechtigten Interesses in § 25 UWG überflüssig. (T33)Beisatz: Hier: Generell werden Wettbewerbsverstöße begangen, um sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu sichern. Würde bereits das Bestehen dieses Vorteils allein die Veröffentlichung rechtfertigen, wäre das Kriterium des berechtigten Interesses in Paragraph 25, UWG überflüssig. (T33) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x Beisatz wie T22 Beisatz: Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten. (T34) Anm: So bereits 8 Ob 24/18i [Rz 28].Anmerkung, So bereits 8 Ob 24/18i [Rz 28]. TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y vgl; Beisatz: Hier: Klauseln iZm einem Bauträgerprojekt. (T35) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 25/24s Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-12-05 8 Ob 124/24d vgl; Beisatz wie T34 Beisatz: Hier: Österreichweite Urteilsveröffentlichung aufgrund der Verwendung von Vertragsformblättern in fünf Bundesländern, auf einer Homepage und in Informationsbroschüren. (T36) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x Beisatz wie T22; Beisatz wie T25 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079764
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.