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{'item': ['5Ob76/74', '8Ob161/74', '3Ob85/74', '5Ob549/76', '1Ob554/77', '7Ob45/77', '7Ob62/77', '1Ob670/78', '6Ob631/79', '5Ob641/79', '1Ob594/81', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027582 Entscheidungsdatum03.04.1974 Geschäftszahl5Ob76/74; 8Ob161/74; 3Ob85/74; 5Ob549/76; 1Ob554/77; 7Ob45/77; 7Ob62/77; 1Ob670/78; 6Ob631/79; 5Ob641/79; 1Ob594/81; 7Ob502/82; 5Ob680/82; 5Ob529/95; 7Ob31/95; 1Ob546/94; 4Ob2107/96y; 2Ob2325/96t; 2Ob83/09h NormABGB §1310 RechtssatzBei der Ermessensentscheidung nach § 1310

  1. Fall ABGB kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an, sondern darauf, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung der Verpflichtung des vermögenslosen Beklagten zum Schadensersatz durch eine Versicherung gedeckt ist.Bei der Ermessensentscheidung nach Paragraph 1310,
  2. Fall ABGB kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an, sondern darauf, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung der Verpflichtung des vermögenslosen Beklagten zum Schadensersatz durch eine Versicherung gedeckt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1974-04-03 5 Ob 76/74 Veröff: EvBl 1974/249 S 547 = SZ 47/43 TE OGH 1974-09-10 8 Ob 161/74 Veröff: ZVR 1975/196 S 276 TE OGH 1974-12-03 3 Ob 85/74 TE OGH 1976-04-27 5 Ob 549/76 Veröff: VersR 1977,486 TE OGH 1977-03-30 1 Ob 554/77 TE OGH 1977-09-01 7 Ob 45/77 Veröff: EFSlg 29402 TE OGH 1977-11-17 7 Ob 62/77 Veröff: VersRdSch 1979,67 TE OGH 1978-07-07 1 Ob 670/78 TE OGH 1979-11-14 6 Ob 631/79 Beisatz: Unter Ablehnung der Kritik von Posch in DRdA 1978, 210 ff Kapitel
  3. (T1) Veröff: SZ 52/168 TE OGH 1979-11-20 5 Ob 641/79 Veröff: EFSlg 33757 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 594/81 Auch TE OGH 1982-03-18 7 Ob 502/82 Veröff: RZ 1982/67 S 268 TE OGH 1983-09-13 5 Ob 680/82 Beisatz: Haftpflichtversicherung für einen noch nicht deliktfähigen Minderjährigen. (T2) TE OGH 1995-09-26 5 Ob 529/95 Vgl auch TE OGH 1995-10-18 7 Ob 31/95 Vgl auch TE OGH 1995-10-17 1 Ob 546/94 TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2107/96y nur: Bei der Ermessensentscheidung nach § 1310
  4. Fall ABGB kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an, sondern darauf, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann. (T3); Beisatz: Haftpflichtversicherungen sind zwar kein Vermögen, machen aber den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungsdeckung tragbar. Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen. Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt. Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T4) Veröff: SZ 69/156nur: Bei der Ermessensentscheidung nach Paragraph 1310,
  5. Fall ABGB kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an, sondern darauf, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann. (T3); Beisatz: Haftpflichtversicherungen sind zwar kein Vermögen, machen aber den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungsdeckung tragbar. Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen. Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt. Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T4) Veröff: SZ 69/156 TE OGH 1996-10-17 2 Ob 2325/96t Auch; Beisatz: Genießen beide volle Versicherungsdeckung, erscheint der Schaden für bedie gleich tragbar, was eine Teilung im Verhältnis von 1:1 nahelegt. (T5) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 83/09h nur T3; Beisatz: Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. (T6); Veröff: SZ 2009/170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.