Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

5Ob35/74

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.04.1974 Geschäftszahl5Ob35/74 NormABGB §811;

EO §34;

RechtssatzWenn noch keine Erbserklärung abgegeben und kein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, kann der betreibende Gläubiger in sinngemäßer Anwendung des § 811 ABGB und des § 34 Abs 1 EO die Bestellung eines Verwalters beim Abhandlungsgericht, in dringenden Fällen beim Exekutionsgericht beantragen. Wenn ein Verlassenschaftskurator bereits bestellt worden ist, kann bis zur Abgabe der Erbserklärung jederzeit gegen die Verlassenschaft Exekution geführt werden.Wenn noch keine Erbserklärung abgegeben und kein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, kann der betreibende Gläubiger in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 811, ABGB und des Paragraph 34, Absatz eins, EO die Bestellung eines Verwalters beim Abhandlungsgericht, in dringenden Fällen beim Exekutionsgericht beantragen. Wenn ein Verlassenschaftskurator bereits bestellt worden ist, kann bis zur Abgabe der Erbserklärung jederzeit gegen die Verlassenschaft Exekution geführt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1974/04/17 5 Ob 35/74 EvBl 1974/286 S 632 RechtssatznummerRS0000692

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.