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{'item': ['3Ob77/74', '3Ob131/80', '3Ob16/84', '3Ob85/84', '3Ob71/90', '5Ob140/10i', '3Ob207/11d', '6Ob5/13y', '2Ob178/13k', '4Ob166/14m', '2Ob75/17v'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001391 Entscheidungsdatum23.04.1974 Geschäftszahl3Ob77/74; 3Ob131/80; 3Ob16/84; 3Ob85/84; 3Ob71/90; 5Ob140/10i; 3Ob207/11d; 6Ob5/13y; 2Ob178/13k; 4Ob166/14m; 2Ob75/17v; 2Ob124/21f; 3Ob170/22d NormAußStrG 2005 §154 Abs2 Z3; AußStrG §166 Abs2; EO §40 Abs1; EO §44 Abs2 Z1 A1: RechtssatzUnbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw.Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (Paragraph 27, GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw. EntscheidungstexteTE OGH 1974-04-23 3 Ob 77/74 Veröff: EvBl 1974/266 S 576 TE OGH 1981-02-18 3 Ob 131/80 Vgl; Beisatz: Keine besondere Glaubwürdigkeit eines Protokolls, das nur Parteivorbringen enthält. (T1) TE OGH 1984-03-28 3 Ob 16/84 Auch TE OGH 1984-09-12 3 Ob 85/84 Vgl auch; Beisatz hier: keine öffentliche Urkunde, sondern nur die gerichtlich beglaubigte Fotokopie einer auf neutralem Papier mit Schreibmaschine geschriebenen, mit den handschriftlichen Namen der Parteien unterfertigten, von äußeren Mängeln freien Privaturkunde, wobei allerdings die Echtheit der Unterschrift der betreibenden Partei nicht feststeht. (T2) TE OGH 1990-05-23 3 Ob 71/90 Vgl auch; Veröff: SZ 63/82 TE OGH 2011-02-09 5 Ob 140/10i Auch TE OGH 2012-01-18 3 Ob 207/11d Vgl auch TE OGH 2013-02-27 6 Ob 5/13y Beisatz: Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der privaten Zessionsurkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zuzugestehen. (T3) TE OGH 2014-01-22 2 Ob 178/13k Auch; nur: Unbedenkliche Urkunden sind solche, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw. (T4) Beisatz: Hier: Nicht etwa die Schlussbilanz des Unternehmens des Erblassers zum fehlenden Besitz des Inhalts eines Banksafefachs. (T5) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 166/14m nur: Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. (T6)nur: Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (Paragraph 27, GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. (T6) Beisatz: Hier: Privaturkunde mit notariell beglaubigten Unterschriften. (T7) TE OGH 2018-04-25 2 Ob 75/17v Auch; Beisatz: Dies setzt bei Privaturkunden insbesondere voraus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sie von jener Person stammen, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat. (T8) TE OGH 2021-10-21 2 Ob 124/21f Beisatz: Keine erhöhte Glaubwürdigkeit eines Aktenvermerks des Erbenmachthabers über ein Erbteilungsübereinkommen. (T9) TE OGH 2022-11-17 3 Ob 170/22d Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Keine unbedenkliche Urkunde, wenn das Schreiben bloß eine unleserliche Unterschrift aufweist, sodass die Echtheit der Unterschrift der betreibenden Partei nicht feststeht. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001391

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.