RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1974 Geschäftszahl6Ob60/74; 5Ob39/74; 1Ob210/74; 1Ob40/75; 1Ob544/78; 1Ob616/78; 7Ob696/79; 1Ob501/80; 1Ob825/82; 9Ob123/02g; 3Ob249/02t NormABGB §879 AIa; DevG §14; DevG §22 Abs1; RechtssatzDie Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ist gem § 14 Abs 1 DevG bewilligungspflichtig, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr erfolgt ist, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde. Rechtsgeschäfte, die dem DevisenG widersprechen, sind nichtig. Die Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses hat der OGH von Amts wegen wahrzunehmen.Die Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ist gem Paragraph 14, Absatz eins, DevG bewilligungspflichtig, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr erfolgt ist, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde. Rechtsgeschäfte, die dem DevisenG widersprechen, sind nichtig. Die Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses hat der OGH von Amts wegen wahrzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1974/04/25 6 Ob 60/74 Veröff: EvBl 1974/211 S 463 TE OGH 1974/04/24 5 Ob 39/74 Vgl auch TE OGH 1974/12/04 1 Ob 210/74 Veröff: EvBl 1975/105 S 212 TE OGH 1975/03/19 1 Ob 40/75 Veröff: SZ 48/31 TE OGH 1978/02/23 1 Ob 544/78 nur: Die Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses hat der OGH von Amts wegen wahrzunehmen. (T1) Veröff: ÖZW 1980,26 (mit Glosse v Hoyer) TE OGH 1978/05/22 1 Ob 616/78 nur T1 TE OGH 1979/12/06 7 Ob 696/79 nur: Die Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ist gem § 14 Abs 1 DevG bewilligungspflichtig, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr erfolgt ist, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde. Rechtsgeschäfte, die dem DevisenG widersprechen, sind nichtig. (T2) Beisatz: Schuldverpflichtung aus einem den Warenverkehr (Verkauf von Gold) betreffenden Rechtsgeschäft. (T3) nur: Die Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ist gem Paragraph 14, Absatz eins, DevG bewilligungspflichtig, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr erfolgt ist, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde. Rechtsgeschäfte, die dem DevisenG widersprechen, sind nichtig. (T2) Beisatz: Schuldverpflichtung aus einem den Warenverkehr (Verkauf von Gold) betreffenden Rechtsgeschäft. (T3) TE OGH 1980/01/30 1 Ob 501/80 Auch; nur T2 TE OGH 1983/03/23 1 Ob 825/82 nur T1; Veröff: RdW 1984,9 TE OGH 2002/10/02 9 Ob 123/02g Vgl auch; Beisatz: Mit dem Inkrafttreten der Kundmachungen der DL 1/91 bis DL 3/91, ausgegeben am 4. 11. 1991, hat die Österreichische Nationalbank die volle Liberalisierung der devisenrechtlichen Bestimmungen verwirklicht und damit den Totalabbau der devisenrechtlichen Beschränkungen vollzogen. Vor allem wurde mit der Kundmachung DL 2/91 die generelle Bewilligung zur Durchführung sämtlicher Geschäfte erteilt, die durch die Vorschriften des Devisengesetzes erfasst sind. (T4) TE OGH 2003/03/26 3 Ob 249/02t Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Vor allem wurde mit der Kundmachung DL 2/91 die generelle Bewilligung zur Durchführung sämtlicher Geschäfte erteilt, die durch die Vorschriften des Devisengesetzes erfasst sind. (T5) RechtssatznummerRS0016438
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.