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{'item': ['6Ob63/74', '8Ob167/75', '1Ob742/76', '7Ob516/78', '5Ob638/80', '7Ob739/80', '3Ob559/81', '7Ob731/81', '5Ob505/83', '6Ob565/89', '10Ob2048/9

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.05.1974 Geschäftszahl6Ob63/74; 8Ob167/75; 1Ob742/76; 7Ob516/78; 5Ob638/80; 7Ob739/80; 3Ob559/81; 7Ob731/81; 5Ob505/83; 6Ob565/89; 10Ob2048/96s; 5Ob29/97v; 2Ob129/98d; 7Ob118/04k NormABGB §970; ABGB §1295 IIe;ABGB §1295 römisch zwei e; RechtssatzDer Inhaber einer Kuranstalt ist verpflichtet, alle Einrichtungen in einen entsprechenden Zustand zu versetzen und zu erhalten. Darauf, daß Gäste körperlich behindert sein können, hat er Bedacht zu nehmen. Voraussetzung für seine Haftung ist es aber, daß es sich um Einrichtungen handelt, die den Gästen zugänglich gemacht wurden oder von denen diese nach dem Umständen annehmen konnten, daß sie ihnen zugänglich gemacht wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1974/05/02 6 Ob 63/74 Veröff: EvBl 1974/248 S 546 TE OGH 1975/08/27 8 Ob 167/75 nur: Voraussetzung für seine Haftung ist es aber, daß es sich um Einrichtungen handelt, die den Gästen zugänglich gemacht wurden oder von denen diese nach dem Umständen annehmen konnten, daß sie ihnen zugänglich gemacht wurden. (T1) Beisatz: Hier: Gastwirtehaftung (T2) TE OGH 1976/10/27 1 Ob 742/76 TE OGH 1978/02/16 7 Ob 516/78 TE OGH 1980/07/08 5 Ob 638/80 Auch; Beisatz: Besondere Kurbadeanstalten müssen mit der Benützung ihrer Anlagen durch körperbehinderte Personen rechnen, für deren Sicherheit sie daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren entsprechende Vorkehrungen zu treffen haben. (T3) TE OGH 1981/02/12 7 Ob 739/80 nur: Der Inhaber einer Kuranstalt ist verpflichtet, alle Einrichtungen in einen entsprechenden Zustand zu versetzen und zu erhalten. (T4) Beisatz: Hiefür trifft ihn die Beweislast. (T5) TE OGH 1981/10/07 3 Ob 559/81 Beisatz: Hier: Badeanstalt, Sprungturm (T6) Beis wie T5 TE OGH 1981/12/10 7 Ob 731/81 nur T4; nur: Darauf, daß Gäste körperlich behindert sein können, hat er Bedacht zu nehmen. (T7) Beisatz: Die gleichen Haftungsgründe gelten auch für Hotelbesitzer, die - wie hier - ihren Gästen ein Hallenbad zur Verfügung stellen. (T8) Veröff: MietSlg 33216 TE OGH 1983/02/15 5 Ob 505/83 Auch; nur T1; Beisatz: Haftung des Landwirtes für Zuchtwidder, der eine Wanderin auf markiertem Wanderweg über eine eingefriedete Weide anfällt. (T9) TE OGH 1989/05/18 6 Ob 565/89 nur T4; Beisatz: Hier: Wasserrutschanlage (T10) TE OGH 1996/04/23 10 Ob 2048/96s nur T4; Beisatz: Hier: Haftung der Krankenanstalt für Sturz auf feuchtem Boden einer Begleitperson infolge Nachlässigkeit der Pflicht des Reinigungspersonals. (T11) TE OGH 1997/02/25 5 Ob 29/97v Vgl auch; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T12) Beisatz: Mit leichten Verletzungen muß bei Sportausübung oder einem einer solchen gleichkommenden Spiel gerechnet und derartiges daher als eigenes Risiko in Kauf genommen werden, könnte doch eine solche Verletzungsgefahr (Restrisiko) nur durch Maßnahmen gemindert werden, die Spiel und Sport in der dargebotenen Form (Benützen einer Wasserrutsche durch Hintereinanderrutschen mit an sich bei regelgemäßem Verhalten geeignetem Abstand) überhaupt ausschließen würden. (T13) TE OGH 1998/05/20 2 Ob 129/98d Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Badesee. (T14) TE OGH 2004/06/16 7 Ob 118/04k Auch; nur T4; Beisatz: Der Betreiber einer Badeanstalt ist verpflichtet, die seinen Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, dass jene bei deren Benützung keinen Schaden erleiden können. (T15) RechtssatznummerRS0019208

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.