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{'item': '13Os42/74; 12Os59/83; 9Os137/84; 13Os108/84; 12Os37/85; 14Os44/99; 15Os11/24t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100904 Entscheidungsdatum17.04.2024 Geschäftszahl13Os42/74; 12Os59/83; 9Os137/84; 13Os108/84; 12Os37/85; 14Os44/99; 15Os11/24t NormStPO §317 StPO §345 Abs1 Z6 RechtssatzNichtigkeit gemäß õ 345 Abs 1 Z 6 StPO wegen Verletzung des õ 317 Abs 2 StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben (hier: Die auf Notwehr im Sinne õ 2 lit g 1.Alternative StG lautende Zusatzfrage wurde nach der auf schuldhafte Notwehrüberschreitung gerichteten Eventualfrage gestellt, wobei die Vorfrage, ob überhaupt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorliegt, von der vorherigen Bejahung der auf fahrlässige Überschreitung der Grenzen der Notwehr gerichteten Eventualfrage abhängig gemacht wurde).Nichtigkeit gemäß õ 345 Absatz eins, Ziffer 6, StPO wegen Verletzung des õ 317 Absatz 2, StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben (hier: Die auf Notwehr im Sinne õ 2 Litera g, 1.Alternative StG lautende Zusatzfrage wurde nach der auf schuldhafte Notwehrüberschreitung gerichteten Eventualfrage gestellt, wobei die Vorfrage, ob überhaupt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorliegt, von der vorherigen Bejahung der auf fahrlässige Überschreitung der Grenzen der Notwehr gerichteten Eventualfrage abhängig gemacht wurde). EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-06 13 Os 42/74 TE OGH 1983-10-06 12 Os 59/83 Vgl auch TE OGH 1984-09-25 9 Os 137/84 Vgl auch; Veröff: JBl 1985,373 TE OGH 1984-09-27 13 Os 108/84 Vgl auch; Beisatz: Die Zusatzfrage nach Notwehr ist logischerweise vor der Eventualfrage auf Notwehrüberschreitung zu stellen. (T1) TE OGH 1985-05-09 12 Os 37/85 Vgl auch; nur: Nichtigkeit gemäß õ 345 Abs 1 Z 6 StPO wegen Verletzung des õ 317 Abs 2 StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben. (T2)Vgl auch; nur: Nichtigkeit gemäß õ 345 Absatz eins, Ziffer 6, StPO wegen Verletzung des õ 317 Absatz 2, StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben. (T2) TE OGH 1999-09-14 14 Os 44/99 nur: Nichtigkeit gemäß õ 345 Abs 1 Z 6 StPO wegen Verletzung des õ 317 Abs 2 StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben. (T3) Beisatz: Unlogische Reihenfolge, wenn hiedurch der erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles durch die Geschworenen hinderlich sein darf. (T4)nur: Nichtigkeit gemäß õ 345 Absatz eins, Ziffer 6, StPO wegen Verletzung des õ 317 Absatz 2, StPO ist auch bei unlogischer Reihenfolge der gestellten Fragen gegeben. (T3) Beisatz: Unlogische Reihenfolge, wenn hiedurch der erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles durch die Geschworenen hinderlich sein darf. (T4) TE OGH 2024-04-17 15 Os 11/24t vgl; Beisatz: Ein offenkundiger Schreibfehler allein stellt keinen Verstoß gegen § 317 StPO dar und führt demnach nicht zur Nichtigkeit nach § 345 Abs1 Z 6 StPO. (T5)vgl; Beisatz: Ein offenkundiger Schreibfehler allein stellt keinen Verstoß gegen Paragraph 317, StPO dar und führt demnach nicht zur Nichtigkeit nach Paragraph 345, Abs1 Ziffer 6, StPO. (T5) Beisatz: Hier: irrtümliche Verdoppelung im Hinweis der Eventualfrage ("nur zu beantworten für den Fall der Verneinung der Verneinung der Hauptfrage 1."). (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100904

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.