← Österreich

{'item': '4Ob23/74; 4Ob17/83; 4Ob13/83; 4Ob31/84; 14Ob130/86; 8ObA116/98m; 9ObA305/99i; 8ObA76/01m; 8ObA41/02s; 9ObA44/05v; 9ObA67/18w; 8ObA107/20y; 8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028217 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl4Ob23/74; 4Ob17/83; 4Ob13/83; 4Ob31/84; 14Ob130/86; 8ObA116/98m; 9ObA305/99i; 8ObA76/01m; 8ObA41/02s; 9ObA44/05v; 9ObA67/18w; 8ObA107/20y; 8ObA13/24f; 9ObA64/24p NormABGB §1162c AngG §32 Rechtssatz§ 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt.Paragraph 32, AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt. EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-07 4 Ob 23/74 Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83 Veröff: Arb 10222 TE OGH 1983-02-22 4 Ob 13/83 TE OGH 1984-04-03 4 Ob 31/84 nur: § 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt. (T1)nur: Paragraph 32, AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt. (T1) TE OGH 1986-09-16 14 Ob 130/86 TE OGH 1998-09-17 8 ObA 116/98m Veröff: SZ 71/148 TE OGH 1999-12-15 9 ObA 305/99i Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschuldensausgleich nach § 1162c ABGB, welche Bestimmung auch auf die der Gewerbeordnung unterliegenden Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschuldensausgleich nach Paragraph 1162 c, ABGB, welche Bestimmung auch auf die der Gewerbeordnung unterliegenden Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. (T2) TE OGH 2001-04-26 8 ObA 76/01m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-08-29 8 ObA 41/02s Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T3)Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB beziehungsweise des Paragraph 32, AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T3) TE OGH 2005-06-06 9 ObA 44/05v Beis wie T3 nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T4); Beisatz: Es handelt sich um eine Frage des Einzelfalls. (T5)Beis wie T3 nur: Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB beziehungsweise des Paragraph 32, AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T4); Beisatz: Es handelt sich um eine Frage des Einzelfalls. (T5) TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w Auch; Beisatz: Hier: Freies Dienstverhältnis (analoge) Anwendung der § 1162c ABGB sowie § 32 AngG. (T6); Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Freies Dienstverhältnis (analoge) Anwendung der Paragraph 1162 c, ABGB sowie Paragraph 32, AngG. (T6); Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des Paragraph 32, AngG oder Paragraph 1162 c, ABGB vor. (T7) TE OGH 2020-11-23 8 ObA 107/20y TE OGH 2024-04-25 8 ObA 13/24f vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2024-10-23 9 ObA 64/24p Beisatz wie T5 Beisatz: Das Vorliegen eines Mitverschuldens kann typischerweise nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, es sei denn, den Vorinstanzen wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T8)Beisatz: Das Vorliegen eines Mitverschuldens kann typischerweise nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, es sei denn, den Vorinstanzen wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028217

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.