RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023768 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl1Ob38/74; 1Ob667/83; 5Ob537/87; 7Ob624/88; 2Ob2171/96w; 1Ob152/05t; 6Ob180/14k; 2Ob113/16f; 6Ob94/16s; 4Ob121/18z; 4Ob13/19v; 6Ob215/18p; 5Ob82/19y; 2Ob149/25p NormABGB §1295 IId2 ABGB §1295 IIeABGB §1295 römisch zwei e RechtssatzEin Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet. Der Umstand, dass der Betrieb von der Behörde ohne besondere Auflage hinsichtlich der Absicherung des Parkplatzes genehmigt wurde, befreit nicht von der Haftung für eingetretene Unfallsfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-08 1 Ob 38/74 Veröff: EvBl 1975/3 S 13 = ZVR 1975/114 S 179 TE OGH 1983-07-13 1 Ob 667/83 Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283 TE OGH 1987-05-19 5 Ob 537/87 TE OGH 1988-07-28 7 Ob 624/88 Auch; nur: Ein Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet. (T1) Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 2:1 zum Vorteil des alkoholisierten Klägers, der statt auf dem Weg zum Parkplatz über einen ungenügend gesicherten Terassenplatz ging und dabei schwer stürzte. (T2) TE OGH 1998-02-26 2 Ob 2171/96w Ähnlich; Beisatz: Es befreit nicht von der Haftung für eingetretene Unfallsfolgen, daß bei einer behördlichen Betriebsbewilligung keine besonderen Auflagen zur Sicherung einer erkennbaren Gefahrenstelle erteilt wurden, wenn nur die Gefahrenquelle als solche dem Verkehrssicherungspflichtigen bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar war. (T3) TE OGH 2005-08-02 1 Ob 152/05t Vgl; Beisatz: Parkplätze sowie Zugänge zu Geschäftslokalen müssen jedenfalls bei vertraglichen Sonderbeziehungen auch bei winterlichen Verhältnissen in einem Fremdenverkehrsort sicher begehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch für die (späten) Abendstunden, insbesondere wenn ein Geschäftsinhaber durch Beleuchtung seiner Auslagen zu erkennen gibt, an der Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden interessiert zu sein. (T4) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 180/14k Auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung eines Geschäftsinhabers für einen Unfall auf einem ihm nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Geschäftsinhabern als Parkfläche zugeordneten Kundenparkplatz. (T5) TE OGH 2016-08-05 2 Ob 113/16f Auch; Veröff: SZ 2016/73 TE OGH 2017-02-27 6 Ob 94/16s Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Betreiber eines Schiverleihs samt Werkstatt hat durch ein Schild vor dem geschlossenen Büroeingang mit der Aufschrift „Bin in der Werkstatt“ und mit einem in Richtung der Werkstatt zeigenden Pfeil zu erkennen gegeben, an einer Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden in der Werkstatt interessiert zu sein. (T6) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 121/18z Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T7) Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz. (T8); Veröff: SZ 2018/80 TE OGH 2019-05-28 4 Ob 13/19v Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/47 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 215/18p Auch; Ähnlich nur T1 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 82/19y TE OGH 2025-10-23 2 Ob 149/25p vgl; Beisatz: Hier: Verneinung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, weil das von der Zweitbeklagten betriebene Geschäftslokal am Sonntag nicht geöffnet war und ein konkretes Interesse der Klägerin an im Parkplatzbereich aufgestellten Werbetafeln nicht feststellbar war. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023768
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.