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{'item': '1Ob68/74; 7Ob293/74; 5Ob599/76; 3Ob4/80; 7Ob569/80; 7Ob517/80; 7Ob624/80; 7Ob578/81; 3Ob630/81; 5Ob717/82; 4Ob167/82; Ds31/82; 1Ob23/83; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018107 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob68/74; 7Ob293/74; 5Ob599/76; 3Ob4/80; 7Ob569/80; 7Ob517/80; 7Ob624/80; 7Ob578/81; 3Ob630/81; 5Ob717/82; 4Ob167/82; Ds31/82; 1Ob23/83; 8Ob585/85; 1Ob708/85; 6Ob588/87; 1Ob608/89; 6Ob657/89; 7Ob559/90; 4Ob503/91; 1Ob645/92; 3Ob7/95; 1Ob354/97h; 1Ob123/98i; 3Ob318/98f; 1Ob58/02i; 4Ob8/04m; 3Ob258/04v; 7Ob116/05t; 3Ob75/06k; 1Bkd6/08; 4Ob217/21x; 10ObS96/24a; 6Ob233/24v NormABGB §916 A RechtssatzEin nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss; Scheinverträge werden insbesondere zur Täuschung von Behörden geschlossen.Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss; Scheinverträge werden insbesondere zur Täuschung von Behörden geschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-08 1 Ob 68/74 Veröff: SZ 47/59 = JBl 1974,619 (mit Anmerkung der Schriftleitung) TE OGH 1975-01-09 7 Ob 293/74 nur: Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. (T1)nur: Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. (T1) TE OGH 1976-06-22 5 Ob 599/76 Veröff: SZ 49/82 TE OGH 1980-03-12 3 Ob 4/80 nur T1 TE OGH 1980-04-24 7 Ob 569/80 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1980-04-24 7 Ob 517/80 Veröff: NZ 1981,29 TE OGH 1980-10-02 7 Ob 624/80 nur T1; Beisatz: Eine in der Absicht der Vertragsparteien gelegene Täuschung der Behörden oder dritter Personen wird wohl in der Regel vorhanden sein, ist aber nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Scheingeschäftes. (T2) TE OGH 1981-06-25 7 Ob 578/81 nur T1; Veröff: MietSlg 33106 TE OGH 1981-11-11 3 Ob 630/81 TE OGH 1982-10-05 5 Ob 717/82 nur T1 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 167/82 nur T1; Veröff: JBl 1983,444 TE OGH 1983-03-14 Ds 31/82 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1983-09-21 1 Ob 23/83 TE OGH 1985-11-21 8 Ob 585/85 nur: Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Scheinverträge werden insbesondere zur Täuschung von Behörden geschlossen. (T3); Beisatz: Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, da es ja nicht gewollt ist. (T4)nur: Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Scheinverträge werden insbesondere zur Täuschung von Behörden geschlossen. (T3); Beisatz: Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, da es ja nicht gewollt ist. (T4) TE OGH 1986-01-15 1 Ob 708/85 Beis wie T4 TE OGH 1987-07-23 6 Ob 588/87 Auch; nur T3 TE OGH 1989-09-06 1 Ob 608/89 Beis wie T4; Veröff: RZ 1991/7 S 46 TE OGH 1989-10-12 6 Ob 657/89 nur: Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. (T5)nur: Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. (T5) TE OGH 1990-06-07 7 Ob 559/90 Veröff: SZ 63/94 = ecolex 1991,28 = GesRZ 1991,103 = JBl 1991,397 TE OGH 1991-02-26 4 Ob 503/91 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1992-11-26 1 Ob 645/92 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1995-11-08 3 Ob 7/95 nur: Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss; Scheinverträge werden insbesondere zur Täuschung von Behörden geschlossen. (T6); Beis wie T2 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 354/97h Auch; Veröff: SZ 70/262 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 123/98i Auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-05-26 3 Ob 318/98f nur: Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. (T7); Beisatz: Hier: Mietvertrag. (T8) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 58/02i nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2004-03-16 4 Ob 8/04m Vgl auch; nur T5; Beis wie T8; Beisatz: Maßgeblich ist nicht die Art des Umgehungsmotivs, sondern allein die Absicht, das Rechtsgeschäft bloß zum Schein abzuschließen, wer auch immer dadurch getäuscht werden soll. (T9) TE OGH 2005-02-16 3 Ob 258/04v Vgl auch; nur T5 TE OGH 2005-09-28 7 Ob 116/05t Auch TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k Vgl auch; Beisatz: Scheingeschäfte werden häufig zur Täuschung Dritter geschlossen. (T10); Beisatz: Bei Scheingeschäften gilt das verdeckte Geschäft. (T11) TE OGH 2009-06-15 1 Bkd 6/08 nur T1 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 217/21x vgl; Beisatz wie T11: Hier: Mit der bloßen Behauptung, dass die Zahlungen „ohne Rechtsgrund (weil Scheingeschäft)“ erfolgt seien, zeigt die Revision nicht auf, warum dem Kläger konkret ein – nicht näher konkretisierter – Rückforderungsanspruch zustehen soll. (T12) TE OGH 2025-02-11 10 ObS 96/24a nur T7 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v Beisatz wie T4; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018107

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