RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038784 Entscheidungsdatum08.05.1974 Geschäftszahl1Ob68/74; 2Ob110/75; 6Ob558/78; 6Ob576/80; 1Ob630/80; 4Ob46/99i; 8ObA230/99b; 4Ob6/02i; 8Ob20/11s; 2Ob94/12f; 2Ob129/12b; 5Ob178/20t NormABGB §867; ABGB §878; Konkordat 1933 ArtXIII RechtssatzDie innerstaatliche, aber auch die völkerrechtliche Geltung des Konkordates 1933 ist nicht mehr strittig. Die Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten. Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit). EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-08 1 Ob 68/74 Veröff: SZ 47/59 = EvBl 1974/272 S 600 = JBl 1974,619 (mit Anmerkung der Schriftleitung) TE OGH 1975-06-19 2 Ob 110/75 Auch; nur: Die Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten. Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit). (T1) Veröff: SZ 48/71 = EvBl 1976/31 S 68 = JBl 1975,650 TE OGH 1978-05-18 6 Ob 558/78 nur T1 TE OGH 1980-05-28 6 Ob 576/80 nur T1; Veröff: SZ 53/85 = EvBl 1980/214 S 658 = NZ 1982,44 TE OGH 1980-08-27 1 Ob 630/80 Auch; nur T1; Veröff: JBl 1981,652 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 46/99i Auch; nur: Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit). (T2) TE OGH 1999-09-09 8 ObA 230/99b Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Arbeitsvertrag. (T3) TE OGH 2002-11-05 4 Ob 6/02i Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Werkvertrag und ein Anerkenntnis der abgetretenen Werklohnforderung einem Zessionar gegenüber. (T4); Veröff: SZ 2002/145 TE OGH 2011-03-22 8 Ob 20/11s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2012-12-20 2 Ob 94/12f Vgl; nur T1 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 129/12b Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Auch Art XIII § 2 des Konkordats 1933 verweist in Bezug auf die Gebarung mit kirchlichem Vermögen auf die Bestimmungen des innerkirchlichen, kanonischen Rechts, sodass auch insoferne die Frage der staatlichen Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts über kirchliches Vermögen materiell‑rechtlich nach der innerkirchlichen Rechtslage zu beurteilen ist. (T5)Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Auch Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordats 1933 verweist in Bezug auf die Gebarung mit kirchlichem Vermögen auf die Bestimmungen des innerkirchlichen, kanonischen Rechts, sodass auch insoferne die Frage der staatlichen Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts über kirchliches Vermögen materiell‑rechtlich nach der innerkirchlichen Rechtslage zu beurteilen ist. (T5) Beisatz: Auch die Gültigkeit eines Vertrags ist nach kanonischem Recht zu beurteilen. (T6) TE OGH 2021-05-04 5 Ob 178/20t nur T1; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038784
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.