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OGH Rechtssatz RS0013923 (5Ob97/74 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013923 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl5Ob97/74; 8Ob78/78; 9ObA357/98k; 9ObA42/10g; 3Ob151/11v; 3Ob144/14v; 4Ob151/22t; 2Ob185/25g NormABGB §859 ABGB §861 ABGB §862 a ABGB §876 RechtssatzEin Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. Es ist unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar.

EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-08 5 Ob 97/74 TE OGH 1978-05-31 8 Ob 78/78 Auch TE OGH 1999-03-17 9 ObA 357/98k Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. (T1) TE OGH 2010-12-22 9 ObA 42/10g Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt und mit deren Zugang an den Empfänger wirksam. (T2) Veröff: SZ 2010/166 TE OGH 2011-11-08 3 Ob 151/11v Vgl TE OGH 2015-05-20 3 Ob 144/14v Auch; Veröff: SZ 2015/51 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 151/22t Beisatz: Hier wurde zunächst in der Klage die Erklärung abgegeben, von der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises eine Forderung der Beklagten als Benützungsentgelt ohne weitere Einschränkungen oder Bedingungen abzuziehen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Klagebegehren dann auf den gesamten Kaufpreis ausgedehnt, ohne Vorbringen zur Anfechtung der Aufrechnungserklärung zu erstatten. Das zuletzt erhobene Klagebegehren ist daher unschlüssig. (T3) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T4)vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013923

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.