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OGH Rechtssatz RS0010092 (6Ob55/74)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010092 Entscheidungsdatum09.05.1974 Geschäftszahl6Ob55/74; 1Ob537/90 NormABGB §306; RATG §3 Abs1 RechtssatzDer Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung des Vertreters im Entmündigungsverfahren bezieht, ist nach dem Wert des Vermögens des zu Entmündigenden zu berechnen. Dieser kann mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gem § 306 ABGB nur der gemeine Preis, d.i. der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat, sein.Der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung des Vertreters im Entmündigungsverfahren bezieht, ist nach dem Wert des Vermögens des zu Entmündigenden zu berechnen. Dieser kann mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gem Paragraph 306, ABGB nur der gemeine Preis, d.i. der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat, sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-09 6 Ob 55/74 EvBl 1975/21 S 48 TE OGH 1990-04-04 1 Ob 537/90 Anw 1990,656 (Ortner) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010092

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