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{'item': ['4Ob19/74', '4Ob507/80 (4Ob508/80)', '4Ob2/80', '4Ob100/80', '4Ob63/81', '4Ob105/82', '14ObA20/87', '14ObA17/87', '9ObA275/89', '9ObA72/91',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029981 Entscheidungsdatum14.05.1974 Geschäftszahl4Ob19/74; 4Ob507/80 (4Ob508/80); 4Ob2/80; 4Ob100/80; 4Ob63/81; 4Ob105/82; 14ObA20/87; 14ObA17/87; 9ObA275/89; 9ObA72/91; 9ObA33/91; 7Ob580/92; 9ObA301/01g; 9ObA13/04h; 9ObA10/05v; 9ObA57/05f; 9ObA71/11y NormABGB §1444 Db; AngG §40 RechtssatzBei Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines vom Dienstnehmer während des Bestehens des Dienstverhältnisses ausgesprochenen Verzichtes auf zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche kommt es entscheidend darauf an, ob der Dienstnehmer dabei noch unter wirtschaftlichem Druck seines Dienstgebers gehandelt hat; ist dieser Druck - wenn auch noch vor der formellen Beendigung des Dienstverhältnisses - weggefallen, dann steht der Gültigkeit des Verzichtes nichts im Wege (Arb 5456; Arb 8222 = ZAS 1967, 17; 4 Ob 94/73, 4 Ob 101/73 = Arb 9188 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-14 4 Ob 19/74 Veröff: Arb 9209 = IndS 1975 H3,947 = SozM IE,112 TE OGH 1980-03-04 4 Ob 507/80 Auch TE OGH 1980-03-25 4 Ob 2/80 Auch TE OGH 1980-11-04 4 Ob 100/80 Ähnlich TE OGH 1981-07-07 4 Ob 63/81 Vgl; Beisatz: Wird gleichzeitig ein neues Dienstverhältnis eingegangen, kann die Zwangslage wie sie für ein aufrechtes Arbeitsverhältnis charakteristisch ist, fortbestehen. (T1) Veröff: Arb 9999 = ZAS 1984,18 (Steinbauer) TE OGH 1983-10-18 4 Ob 105/82 Vgl; Beisatz: Eine ausdrücklich erklärte, die Rechtsstellung für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderungen ist zulässig. (T2) Veröff: SZ 56/149 = EvBl 1984/48 S 189 = RdW 1983,113 = DRdA 1984,356 (Eypeltauer) = Arb 10303 TE OGH 1987-02-24 14 ObA 20/87 Auch TE OGH 1987-02-17 14 ObA 17/87 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht auf Zeitausgleich für Wochenenddienst, soweit die Gesamtbezüge den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindestanspruch für alle geleisteten Überstunden decken. (T3) Veröff: Arb 10624 TE OGH 1989-11-22 9 ObA 275/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T4) TE OGH 1991-04-24 9 ObA 72/91 Vgl auch TE OGH 1991-06-19 9 ObA 33/91 Vgl auch; Beisatz: Ein noch während des aufrechten Dienstverhältnisses - wenn auch kurz vor dessen Beendigung durch einvernehmliche Auflösung - erfolgender Verzicht auf die (noch nicht fällige) Abfertigung ist unwirksam. (§ 48 ASGG) (T5)Vgl auch; Beisatz: Ein noch während des aufrechten Dienstverhältnisses - wenn auch kurz vor dessen Beendigung durch einvernehmliche Auflösung - erfolgender Verzicht auf die (noch nicht fällige) Abfertigung ist unwirksam. (Paragraph 48, ASGG) (T5) TE OGH 1992-07-30 7 Ob 580/92 Veröff: WBl 1992,404 TE OGH 2002-03-27 9 ObA 301/01g Auch; nur: Bei Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines vom Dienstnehmer während des Bestehens des Dienstverhältnisses ausgesprochenen Verzichtes auf zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche kommt es entscheidend darauf an, ob der Dienstnehmer dabei noch unter wirtschaftlichem Druck seines Dienstgebers gehandelt hat. (T6); Beis wie T5; Beisatz: Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich noch nicht beendet und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers noch aufrecht ist. (T7) TE OGH 2004-06-23 9 ObA 13/04h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2005-06-29 9 ObA 10/05v Auch; Beisatz: Ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche eines Dienstnehmers ist unwirksam, solange sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition des Arbeitnehmers befindet. (T8); Beisatz: Ein Verzicht auf den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nach Wegfall der arbeitsvertragstypischen Drucksituation ist zulässig und wirksam. (T9) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 57/05f Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verzicht des Dienstnehmers auf unabdingbare Ansprüche. (T10); Veröff: SZ 2006/9 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 71/11y Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.