RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0039053 Entscheidungsdatum15.12.2025 Geschäftszahl4Ob534/74; 9ObA283/97a; 7Ob100/98a; 6Ob288/98s; 9ObA119/99m; 1Ob99/99m; 7Ob270/99b; 8Ob27/00d; 6Ob335/00h; 4Ob231/06h; 9ObA180/08y; 1Ob215/16y; 5Ob99/17w; 2Ob61/19p; 6Ob147/22v; 9ObA94/23y; 4Ob14/24y; 8Ob151/24z; 17Ob13/25y; 6Ob189/24y NormZPO §228 B3ee ZPO §228 H4 RechtssatzUnter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen rechtlichen Beziehung zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1974-05-14 4 Ob 534/74 Veröff: SZ 47/63 = EvBl 1974/274 S 601 = NZ 1975,72 TE OGH 1997-12-17 9 ObA 283/97a TE OGH 1998-09-15 7 Ob 100/98a TE OGH 1999-04-22 6 Ob 288/98s TE OGH 1999-06-16 9 ObA 119/99m TE OGH 1999-08-05 1 Ob 99/99m Vgl auch TE OGH 1999-10-27 7 Ob 270/99b Vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T1) TE OGH 2000-11-23 8 Ob 27/00d TE OGH 2001-02-22 6 Ob 335/00h Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T2) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 231/06h TE OGH 2009-02-24 9 ObA 180/08y nur: Unter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander zu verstehen. (T3) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 215/16y Vgl; Beisatz: Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein. (T4); Veröff: SZ 2017/35 TE OGH 2017-10-23 5 Ob 99/17w Auch TE OGH 2020-01-30 2 Ob 61/19p Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T5) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 147/22v Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: hier: Vertragliche Vereinbarung über die künftige Bemessung der Höhe der geschuldeten Verdienstentgangszahlungen. (T6) TE OGH 2024-03-18 9 ObA 94/23y TE OGH 2024-09-10 4 Ob 14/24y Beisatz wie T5 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z Beisatz: Bei der Auslegung eines Urteils handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis. (T7) TE OGH 2025-12-15 17 Ob 13/25y Beisatz: Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen zu klären: den Personen, die die Stiftungserklärung geändert (oder zu ändern beabsichtigt) haben; der Privatstiftung, deren Stiftungserklärung geändert wurde (oder geändert werden sollte), deren Rechtsgrundlage also fraglich ist; und den Personen, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Privatstiftung durch die (beabsichtigte) Änderung geändert wurden (oder geändert werden sollten). (T8)Beisatz: Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, S 1 PSG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen zu klären: den Personen, die die Stiftungserklärung geändert (oder zu ändern beabsichtigt) haben; der Privatstiftung, deren Stiftungserklärung geändert wurde (oder geändert werden sollte), deren Rechtsgrundlage also fraglich ist; und den Personen, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Privatstiftung durch die (beabsichtigte) Änderung geändert wurden (oder geändert werden sollten). (T8) TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y Beisatz wie T5: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039053
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