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Die inländische Gerichtsbarkeit, dh die Entscheidungsgewalt österreichischer Gerichte, ist unabhängig davon, ob die Entscheidung des inländischen Gerichtes später im Ausland anerkannt wird, gegeben, wenn für den geltend gemachten Anspruch eine inländische Zuständigkeitsnorm besteht (Fasching, Kommentar I Seite 19; Vorbemerkungen zu Art IX EGJN).Die inländische Gerichtsbarkeit, dh die Entscheidungsgewalt österreichischer Gerichte, ist unabhängig davon, ob die Entscheidung des inländischen Gerichtes später im Ausland anerkannt wird, gegeben, wenn für den geltend gemachten Anspruch eine inländische Zuständigkeitsnorm besteht (Fasching, Kommentar römisch eins Seite 19; Vorbemerkungen zu Artikel römisch neun, EGJN). EntscheidungstexteTE OGH 1974/05/15 5 Ob 73/74 Veröff: JBl 1974,521 = SZ 47/64 TE OGH 1974/09/17 3 Ob 160/74 nur: Die inländische Gerichtsbarkeit, dh die Entscheidungsgewalt österreichischer Gerichte, ist gegeben, wenn für den geltend gemachten Anspruch eine inländische Zuständigkeitsnorm besteht (Fasching, Kommentar I Seite 19; Vorbemerkungen zu Art IX EGJN). (T1) Veröff: EvBl 1975/63 S 128 = ZfRV 1977,118 (Hoyer) = SZ 47/97 nur: Die inländische Gerichtsbarkeit, dh die Entscheidungsgewalt österreichischer Gerichte, ist gegeben, wenn für den geltend gemachten Anspruch eine inländische Zuständigkeitsnorm besteht (Fasching, Kommentar römisch eins Seite 19; Vorbemerkungen zu Artikel römisch neun, EGJN). (T1) Veröff: EvBl 1975/63 S 128 = ZfRV 1977,118 (Hoyer) = SZ 47/97 TE OGH 1975/09/16 3 Ob 173/75 Veröff: RZ 1976/19 S 36 = EvBl 1976/110 S 213 = JBl 1976,267 TE OGH 1975/10/15 1 Ob 196/75 Auch; Beisatz: Unbedeutend für die Zuständigkeit, ob auf Grund des Titels dann Exekution geführt werden kann. (T2) Veröff: ZfRV 1979,206 (Glosse von Schwimann) TE OGH 1978/03/17 1 Nd 522/77 Vgl auch; Veröff: EvBl 1978/131 S 400 = JBl 1978,653 (zustimmend Pfersmann) = SZ 51/34 TE OGH 1978/06/02 1 Nd 519/78 Vgl auch; Veröff: EvBl 1979/94 S 293 TE OGH 1980/07/24 2 Ob 552/80 Auch TE OGH 1984/09/25 2 Ob 594/84 Veröff: EvBl 1985/23 S 83 = ZfRV 1986,42 (H Hoyer) = RdW 1985,340 = SZ 57/143 TE OGH 1986/11/19 3 Ob 579/86 Vgl; nur T1; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, daß jede Regelung eines Gerichtsstandes auch eine Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit in sich schließe (Lehre von der sogenannten Doppelfunktionalität der Gerichtsstandnormen). (T4) Veröff: IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,255 = ZfRV 1988,132 = SZ 59/205 TE OGH 1987/03/26 6 Ob 541/87 Auch; nur T1; Beisatz: Gerichtsstand der Widerklage indiziert das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit. (T5) Veröff: JBl 1989,58 TE OGH 1987/09/15 4 Ob 568/87 Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1988,386 (Böhm) TE OGH 1989/05/18 7 Ob 544/89 Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes auch schon die inländische Jurisdiktion gegeben ist (Lehre von der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsnormen) oder ob die örtliche Zuständigkeit nur ein Indiz für die inländische Gerichtsbarkeit ist, diese aber erst bei hinreichender Inlandsbeziehung zu bejahen ist (Indikationentheorie) ist umstritten. Die Rechtsprechung löste die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in letzter Zeit vielfach im Sinne der Indikationentheorie (SZ 56/162; SZ 55/95 ua). (T6) TE OGH 1992/08/25 1 Ob 29/92 Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung folgt der "Indikationentheorie", nach der die inländische Gerichtsbarkeit stets eine ausreichende inländische Nahebeziehung voraussetzt; sie ist demnach auch dann zu verneinen, wenn zwar ein inländischer Gerichtsstand gegeben ist, aber eine ausreichende inländische Anknüpfung fehlt. (T7) TE OGH 1993/10/13 9 ObA 278/93 Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Verfahrensgesetze dem Kläger eine Klagemöglichkeit an seinem Wohnort einräumen, ist ein beklagtenbezogener inländischer Anknüpfungspunkt erforderlich, um die inländische Gerichtsbarkeit gegenüber einem beklagten Ausländer zu begründen. (T8) TE OGH 1994/02/23 9 ObA 24/94 Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 67/33 TE OGH 1996/12/19 8 Ob 2307/96i Vgl aber; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Der Wohnsitz des Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Art 6 MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre (vgl SZ 68/118). (T9) Vgl aber; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Der Wohnsitz des Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Artikel 6, MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre vergleiche SZ 68/118). (T9) RechtssatznummerRS0045458
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.