RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.05.1974 Geschäftszahl2Ob158/74; 1Ob548/78; 6Ob652/78; 7Ob546/79 (7Ob547/79); 5Ob639/80; 7Ob704/82; 2Ob606/83; 7Ob581/90 (7Ob610/90) NormABGB §142 Db; ABGB §142 Hc; ABGB §170a; AußStrG §19 Abs1; RechtssatzIst es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen (vgl 7 Ob 17/73). Allerdings ist auch bei der Durchsetzung des Rechtes zum persönlichen Verkehr auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen.Ist es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen vergleiche 7 Ob 17/73). Allerdings ist auch bei der Durchsetzung des Rechtes zum persönlichen Verkehr auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1974/05/16 2 Ob 158/74 TE OGH 1978/03/08 1 Ob 548/78 nur: Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen (vgl 7 Ob 17/73). (T1) = EFSlg 32658 nur: Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes die Minderjährige seelischen Schaden nehmen könnte, geht es nicht an, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen vergleiche 7 Ob 17/73). (T1) = EFSlg 32658 TE OGH 1978/06/29 6 Ob 652/78 Auch; EFSlg 32656 TE OGH 1979/03/28 7 Ob 546/79 Auch; nur: Ist es nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung Pflicht der Mutter und Vormünderin, die Minderjährige den Großeltern zur Ausübung ihres Rechtes auf Verkehr mit dem Enkelkind zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß das Kind auch gegen seinen Willen an den in Betracht kommenden Tagen abgeholt werden kann. (T2) TE OGH 1980/07/08 5 Ob 639/80 Auch; EFSlg 35875 TE OGH 1982/09/09 7 Ob 704/82 Auch; nur T2 TE OGH 1983/12/13 2 Ob 606/83 Auch; nur T2 TE OGH 1990/06/07 7 Ob 581/90 nur T1 RechtssatznummerRS0007337
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.