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OGH Rechtssatz RS0032168 (1Ob80/74 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032168 Entscheidungsdatum04.08.2010 Geschäftszahl1Ob80/74; 6Ob620/77; 1Ob778/78; 8Ob641/84; 3Ob588/85; 3Ob577/91; 1Ob538/93; 10Ob509/96; 6Ob131/08w; 3Ob103/10h NormABGB §1353 ABGB §1357 RechtssatzMangels gegenteiliger Abrede haftet der Bürge, der sich für Forderungen aus einem Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, mit diesem Betrag auch dann, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner Kredit im weiteren Umfang gewährte.

EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-22 1 Ob 80/74 Veröff: EvBl 1975/7 S 18 TE OGH 1977-06-30 6 Ob 620/77 Veröff: HS X/XI/9 TE OGH 1979-01-10 1 Ob 778/78 Auch; Beisatz: Haftung auf einen Teil der Schuld ist zulässig. (T1) TE OGH 1984-12-06 8 Ob 641/84 Auch TE OGH 1985-12-18 3 Ob 588/85 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1992-12-16 3 Ob 577/91 Veröff: ÖBA 1993,479 (P Bydlinski) TE OGH 1993-05-11 1 Ob 538/93 Beisatz: Das gilt jedenfalls für revoltierende Kredite, soweit der Kreditnehmer den (teilverbürgten) verbürgten Sockelkredit vertragsgemäß ausnützen kann. (T2) Veröff: ÖBA 1994,236 TE OGH 1996-02-27 10 Ob 509/96 Beisatz: Nur in einem solchen (nicht durch Vereinbarung besonders gestalteten) Fall müssten schuldtilgende Leistungen jeweils zunächst auf die letzte (oberste) Aufstockungsstufe der wiederholten Krediterweiterungen und erst zuletzt auf den ursprünglichen Sockel (Haftungssockel) angerechnet werden. (T3) Veröff: SZ 69/51 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 131/08w Vgl; Beisatz: Hat sich der Bürge für Forderungen aus einem Kreditvertrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt (Teilbürgschaft) und wird die Hauptschuld durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nachträglich erweitert, so wirkt sich die Erweiterung der Hauptschuld nur dann auf die Bürgenverpflichtung aus, wenn sie nach Auslegung der Bürgschaftsvereinbarung von dieser miterfasst war. Ist dies nicht der Fall, kann der Bürge verlangen, dass Teilzahlungen des Hauptschuldners so verrechnet werden, wie es der ursprünglichen Höhe der Hauptschuld entsprochen hätte. (T4) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 103/10h Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032168

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.