RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043763 Entscheidungsdatum28.05.1974 Geschäftszahl3Ob110/74; 7Ob16/78 (7Ob17/78); 7Ob581/78; 5Ob548/83; 4Ob514/87; 10ObS114/90; 6Ob637/91; 1Ob560/94; 2Ob517/95; 2Ob57/95; 7Ob112/01y; 9ObA245/01x; 5Ob285/02a (5Ob286/02y); 1Ob103/03h; 10Ob15/05m; 9ObA25/05z (9ObA26/05x); 10Ob124/05s; 2Ob209/10i; 4Ob179/12w NormZPO §519 A; ZPO §519 E5 RechtssatzDie Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse und nicht bloß für "prozessbeendigende" Beschlüsse (SZ 27/319). (Zurückweisung der Berufungsmitteilung).Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse und nicht bloß für "prozessbeendigende" Beschlüsse (SZ 27/319). (Zurückweisung der Berufungsmitteilung). EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-28 3 Ob 110/74 TE OGH 1978-04-20 7 Ob 16/78 Veröff: SZ 51/52 TE OGH 1978-06-22 7 Ob 581/78 TE OGH 1983-03-08 5 Ob 548/83 Auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichtes, womit die Akten dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung zurückgestellt wurden. (T1) TE OGH 1987-05-19 4 Ob 514/87 Vgl; Beisatz: Die nur aus Anlass des Berufungsverfahrens in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über den erhobenen Anspruch erfolgte Zurückweisung der Berufungsmitteilung ist trotz § 519 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T2)Vgl; Beisatz: Die nur aus Anlass des Berufungsverfahrens in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über den erhobenen Anspruch erfolgte Zurückweisung der Berufungsmitteilung ist trotz Paragraph 519, Absatz eins, ZPO anfechtbar. (T2) TE OGH 1990-05-08 10 ObS 114/90 Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach § 74 Abs 1 ASGG. (T3) Veröff: SSV-NF 4/69Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG. (T3) Veröff: SSV-NF 4/69 TE OGH 1992-04-09 6 Ob 637/91 Veröff: RZ 1994/96 S 281 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 560/94 Auch; Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch Unterbrechungsbeschlüsse, Urteilsberichtigungsbeschlüsse, Entscheidungen über Klagsänderungen, Richtigstellung der Parteienbezeichnung sowie die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze. (T4) TE OGH 1995-03-23 2 Ob 517/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1995-08-24 2 Ob 57/95 Auch; Beis wie T4 nur: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch Urteilsberichtigungsbeschlüsse. (T5) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 112/01y TE OGH 2001-10-10 9 ObA 245/01x Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichts über den Vertagungsantrag der beklagten Partei wegen beruflicher Verhinderung ihres zur mündlichen Berufungsverhandlung geladenen und dort nicht erschienenen Zeugen, weitere Beweise nicht aufzunehmen. (T6) TE OGH 2002-12-17 5 Ob 285/02a Auch; nur: Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse. (T7); Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse, die nicht in Abs 1 Z 1 oder 2 bezeichnet sind. (T8); Beisatz: Unanfechtbar ist auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit die Akten dem Erstgericht zur direkten Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt werden. (T9)Auch; nur: Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse. (T7); Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bezeichnet sind. (T8); Beisatz: Unanfechtbar ist auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit die Akten dem Erstgericht zur direkten Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt werden. (T9) TE OGH 2003-05-27 1 Ob 103/03h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-03-22 10 Ob 15/05m Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, das im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 Abs 1 ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar ist. (T10)Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, das im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar ist. (T10) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 25/05z Auch; Beis wie T8; Beisatz: Unanfechtbar ist daher auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit der - in Arbeits- und Sozialrechtssachen im Gesetz nicht gedeckte - Antrag einer Partei, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, als unzulässig zurückgewiesen wurde. (T11) TE OGH 2005-11-08 10 Ob 124/05s Vgl auch; Beisatz: Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes sind gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Zurück-bzw Abweisung von Fortsetzungsanträgen. (T12); Beisatz: Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen. (T13)Vgl auch; Beisatz: Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Zurück-bzw Abweisung von Fortsetzungsanträgen. (T12); Beisatz: Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen. (T13) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 209/10i Vgl; Auch Beis wie T4 nur: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze. (T14) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 179/12w Beis wie T5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.