← Österreich

{'item': ['4Ob323/74', '4Ob308/76', '4Ob319/76', '4Ob402/77', '4Ob332/80', '4Ob356/80', '4Ob293/99p', '4Ob175/06y', '4Ob82/17p', '4Ob12/18w', '4Ob69/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077699 Entscheidungsdatum28.05.1974 Geschäftszahl4Ob323/74; 4Ob308/76; 4Ob319/76; 4Ob402/77; 4Ob332/80; 4Ob356/80; 4Ob293/99p; 4Ob175/06y; 4Ob82/17p; 4Ob12/18w; 4Ob69/18b; 4Ob119/18f NormUWG §1 C2; UWG §1 C5c; UWG §25 RechtssatzDie private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozess erflossenen Entscheidung ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird.Die private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozess erflossenen Entscheidung ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-28 4 Ob 323/74 Veröff: SZ 47/67 = ÖBl 1975,34 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 308/76 TE OGH 1976-09-07 4 Ob 319/76 Beisatz: Einstweilige Verfügung (T1) TE OGH 1977-11-22 4 Ob 402/77 Auch; Beisatz: Nicht rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichtes, das nur für die BRD wirksam ist. (T2) Veröff: ÖBl 1978,63 TE OGH 1980-04-29 4 Ob 332/80 Beisatz: Verwendung eines unrichtigen, durch das oberstgerichtliche Erkenntnis nicht gedeckten Begriffes des "Parallelimportes". (T3) TE OGH 1980-09-23 4 Ob 356/80 Beisatz: Private Urteilsveröffentlichung (T4) Veröff: ÖBl 1981,77 TE OGH 1999-12-14 4 Ob 293/99p Auch; Beisatz: Die private Veröffentlichung setzt ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung voraus, das etwa dann zu bejahen ist, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist. (T5) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 175/06y Beisatz: Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn der Eindruck erweckt wird, die Urteilsveröffentlichung beruhe auf einer gerichtlichen Ermächtigung. (T6) Beisatz: Bei einer scheinbar „amtlichen" Veröffentlichung in einer auflagenstarken Zeitung wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums annehmen, sie erfolge nur bei besonders gravierenden Wettbewerbsverstößen, wodurch das Unterlassungsurteil in der Wahrnehmung der Leser ein besonderes Gewicht gewinnt. (T7) Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils in derselben Ausgabe, für die die nunmehrige Klägerin die Veröffentlichung eines anderen, zu ihren Gunsten ergangenen Urteils angekündigt hatte. (T8) TE OGH 2017-05-30 4 Ob 82/17p Auch TE OGH 2018-04-19 4 Ob 12/18w Auch; Beisatz: Als sonstige, Unlauterkeit begründende Umstände kommt insbesondere das Anschwärzen des Mitbewerbs bei der Abwerbung von Kunden in Betracht. (T9) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 69/18b Ähnlich; Beisatz: Hier zu Art 6 EMRK und § 16 ABGB. (T10)Ähnlich; Beisatz: Hier zu Artikel 6, EMRK und Paragraph 16, ABGB. (T10) TE OGH 2019-01-29 4 Ob 119/18f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077699

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.