OGH Rechtssatz RS0042060 (8Ob91/74 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042060 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl8Ob91/74; 2Ob4/83; 6Ob542/86; 3Ob189/00s; 8Ob92/12f; 6Ob136/18w; 8Ob49/20v; 8Ob130/21g; 8ObA35/22p; 4Ob184/22w; 6Ob90/25s; 7Ob16/26t NormZPO §484 Abs3 ZPO §513 RechtssatzKostenbestimmungsbeschluß des OGH bei Rückziehung der Revision (einfacher Senat).
EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-28 8 Ob 91/74 TE OGH 1983-04-12 2 Ob 4/83 TE OGH 1986-04-24 6 Ob 542/86 Vgl auch TE OGH 2001-08-28 3 Ob 189/00s Auch; Beisatz: Hier: Rückziehung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. (T1) TE OGH 2013-04-29 8 Ob 92/12f Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Kostenzuspruchs mangels Antragstellung in einem Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, begründet weder einen Fehler noch eine Unvollständigkeit der Entscheidung, sodass für eine Ergänzung oder Berichtigung (§§ 419, 423 iVm 430 ZPO) keine gesetzliche Grundlage besteht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Kostenzuspruchs mangels Antragstellung in einem Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, begründet weder einen Fehler noch eine Unvollständigkeit der Entscheidung, sodass für eine Ergänzung oder Berichtigung (Paragraphen 419, 423, in Verbindung mit 430 ZPO) keine gesetzliche Grundlage besteht. (T2) TE OGH 2018-09-26 6 Ob 136/18w Vgl auch; Beisatz: Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, nicht zu treffen. (T3) TE OGH 2020-08-25 8 Ob 49/20v Beis wie T3; Beisatz: Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, ausnahmsweise zu treffen, wenn noch vor Fassung des deklarativen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof und damit jedenfalls rechtzeitig iSd § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO der Kostenbestimmungsantrag gestellt wird. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, ausnahmsweise zu treffen, wenn noch vor Fassung des deklarativen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof und damit jedenfalls rechtzeitig iSd Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO der Kostenbestimmungsantrag gestellt wird. (T4) Beisatz: Über einen gestellten Kostenbestimmungsantrag ist ohne weiteres zu entscheiden. (T5) TE OGH 2022-05-25 8 Ob 130/21g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 35/22p Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rückziehung eines Rekurses. (T6) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 184/22w vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 90/25s Beisatz nur wie T3 TE OGH 2026-03-25 7 Ob 16/26t Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042060