6Ob8/74
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.05.1974 Geschäftszahl6Ob8/74; 3Ob604/82 NormGmbHG §38 Abs4;
RechtssatzAnwesend im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Gesellschafter, der sich zwar (vergeblich) gegen die Beschlußfassung über einen nicht wenigstens drei Tage vor der Generalversammlung ordnungsgemäß angekündigten Gegenstand wendet, sich dann aber an der Beratung dieses Gegenstandes sachlich beteiligt und zu ihm Anträge stellt.
EntscheidungstexteTE OGH 1974/05/30 6 Ob 8/74 Veröff: SZ 47/70 = EvBl 1974/298 S 658 = JBl 1975,42 = NZ 1975,123 = GesRZ 1975,61 (hiezu Ostheim, 44 ff, 76 ff) TE OGH 1982/12/01 3 Ob 604/82 Auch; Beisatz: Wer sich an der Abstimmung nur durch Stimmenthaltung beteiligt, kann nicht als gemäß § 38 Abs 4 GmbHG "anwesend" betrachtet werden. (T1) Auch; Beisatz: Wer sich an der Abstimmung nur durch Stimmenthaltung beteiligt, kann nicht als gemäß Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG "anwesend" betrachtet werden. (T1) RechtssatznummerRS0059763