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{'item': '6Ob8/74; 2Ob600/82; 4Ob375/97v; 1Ob165/03a; 6Ob91/08p; 6Ob31/11v; 6Ob210/12v; 6Ob65/15z; 6Ob209/18f; 6Ob119/19x; 6Ob69/24a; 6Ob13/25t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059771 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob8/74; 2Ob600/82; 4Ob375/97v; 1Ob165/03a; 6Ob91/08p; 6Ob31/11v; 6Ob210/12v; 6Ob65/15z; 6Ob209/18f; 6Ob119/19x; 6Ob69/24a; 6Ob13/25t NormAktG §118 AktG §195 Abs4 GmbHG §38 Abs4 GmbHG §41 RechtssatzAuch der nicht sanierte Formverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte). EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-30 6 Ob 8/74 Veröff: SZ 47/70 = JBl 1975,42 = NZ 1975,123 = GesRZ 1975,61 (hiezu Ostheim, 44 ff, 76 ff) TE OGH 1984-01-17 2 Ob 600/82 Beisatz: Hier: Nachreichen der schriftlichen Vollmacht zur Stimmrechtsausübung. (T1) Veröff: HS XIV/XV/25 TE OGH 1997-12-19 4 Ob 375/97v Vgl auch TE OGH 2003-08-01 1 Ob 165/03a Vgl auch; Beisatz: Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen. (T2) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 91/08p Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T3); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T4); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T5); Veröff: SZ 2008/164Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach Paragraph 6, GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T3); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T4); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T5); Veröff: SZ 2008/164 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 31/11v Vgl aber; Beis wie T5 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 210/12v Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht. (T6)Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des Paragraph 195, Absatz 4, Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des Paragraph 118, AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden Paragraph 112, AktG aF entspricht. (T6) TE OGH 2015-10-23 6 Ob 65/15z Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach der vom erkennenden Senat zum GmbHG bereits mehrfach anerkannten Relevanztheorie ist für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies eine Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T7) Beisatz: Hier: Keine Relevanz eines Einberufungsmangels, wenn der anfechtende Gesellschafter von der Generalversammlung wusste und an dieser teilnahm. (T8) TE OGH 2019-04-25 6 Ob 209/18f Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze‑out‑Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH. (T9); Veröff: SZ 2019/33 TE OGH 2019-07-24 6 Ob 119/19x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2025-02-18 6 Ob 69/24a Beisatz wie T7 TE OGH 2026-04-22 6 Ob 13/25t vgl; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059771

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