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OGH Rechtssatz RS0019366 (7Ob103/74 (7Ob104/74))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019366 Entscheidungsdatum30.05.1974 Geschäftszahl7Ob103/74 (7Ob104/74); 3Ob594/83; 2Ob540/84; 1Ob2083/96x; 2Ob101/99p; 3Ob274/98k; 6Ob249/03s; 8Ob35/04m; 4Ob157/13m; 8Ob33/15h; 9Ob47/15z NormABGB §957; ABGB §964 RechtssatzDie Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.Die Obsorge im Sinne des Paragraph 957, ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.

EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-30 7 Ob 103/74 Veröff: JBl 1974,622 TE OGH 1983-10-12 3 Ob 594/83 nur: Die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. (T1)nur: Die Obsorge im Sinne des Paragraph 957, ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. (T1) Veröff: SZ 56/143 = EvBl 1984/11 S 45 = ZVR 1984/232 S 236 TE OGH 1985-02-26 2 Ob 540/84 nur T1 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2083/96x nur T1 TE OGH 1999-04-15 2 Ob 101/99p Auch; nur T1 TE OGH 1999-10-28 3 Ob 274/98k nur T1; Beisatz: Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung einer Sache ist nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. (T2) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 249/03s nur T1 TE OGH 2004-06-24 8 Ob 35/04m nur T1 TE OGH 2013-10-22 4 Ob 157/13m nur T1; Beisatz: Davon sind grundsätzlich auch regelmäßig zu erbringende Handlungen erfasst. (T3) Beisatz: Hier: Wartung eines Flugzeugs. (T4); Veröff: SZ 2013/97 TE OGH 2015-10-29 8 Ob 33/15h Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/121 TE OGH 2016-05-25 9 Ob 47/15z Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019366

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.